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STB 2009, 2
BFH 
Verkörperte Standardsoftware ist „Ware“ i.S. des § 2a Abs. 2 EStG – keine Abweichung von der Rechtsprechung zum InvZulG – Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG in der Fassung des UntStRefG – Beteiligungshöhe in den letzten fünf Jahren ([unbekannt] vom 28.10.2008, IX R 22/08)

Auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware ist „Ware“ i.S. des § 2a Abs. 2 EStG.

BFH, StB 2009, 2 ([unbekannt] vom 28.10.2008, IX R 22/08)

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