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STB 2006, 404
BFH 
Gestellung einheitlicher bürgerlicher Kleidung nicht zwangsläufig Arbeitslohn ([unbekannt] vom 22.06.2006, VI R 21/05)

Auch bei der Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke kann das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen bzw. ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu verneinen sein.

BFH, StB 2006, 404 ([unbekannt] vom 22.06.2006, VI R 21/05)

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