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STB 2007, 166
BFH 
Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen nicht hinreichend entschuldigten ausgebliebenen Zeugen – Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung bei Tod des beschwerdeführenden Zeugen im Beschwerdeverfahren ([unbekannt] vom 07.03.2007, X B 76/06)

Verstirbt der im Beweistermin unentschuldigt nicht erschienene Zeuge, bevor über seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln abschließend entschieden ist, so ist die angefochtene Festsetzung gegenstandslos und das Ordnungsmittelverfahren durch Beschluss einzustellen.

BFH, StB 2007, 166 ([unbekannt] vom 07.03.2007, X B 76/06)

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