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STB 2006, 3
BFH 
Ermittlung von nicht abziehbaren Schuldzinsen, Berücksichtigung von Unterentnahmen aus vor dem 1. 1. 1999 beendeten Wirtschaftsjahren, Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4a EStG ([unbekannt] vom 21.09.2005, X R 47/03)

Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 sind – jedenfalls in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 – auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. 1. 1999 geendet haben, zu berücksichtigen (gegen BMF-Schreiben vom 22. 5. 2000 – IV C 2 – S 2144 – 60/00, BStBl. I 2000, 588 Tz. 36).

BFH, StB 2006, 3 ([unbekannt] vom 21.09.2005, X R 47/03)

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