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STB 2019, 285
BFH 
Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft ([unbekannt] vom 10.04.2019, I R 15/16)

Auch nach der ab 2006 geltenden Rechtslage können Leistungen aus dem Vermögen von in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaften, für die kein steuerliches Einlagekonto i. S. des § 27 KStG geführt wird, als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sein (Bestätigung des BFH-Urteils vom 13.7.2016 – VIII R 47/13, BFHE 254, 390).

BFH, StB 2019, 285 ([unbekannt] vom 10.04.2019, I R 15/16)

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