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STB 2009, 299
BFH 
Anrufungsauskunft nach § 42e EStG als feststellender Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO – verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO als Verwaltungsakt nach § 118 AO ([unbekannt] vom 30.04.2009, VI R 54/07)

Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstätten-FA darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriftenüber die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das FA selbst bindet.

BFH, StB 2009, 299 ([unbekannt] vom 30.04.2009, VI R 54/07)

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