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RIW 2006, 869
EuGH 
Wegzugsbesteuerung: Die Stellung von Sicherheiten als Voraussetzung einer Stundung ist eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Niederlassungs-freiheit, die durch Freigabe nicht rückwirkend beseitigt werden kann (Urteil vom 07.09.2006, C-470/04)

Ein Gemeinschaftsangehöriger wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, der seit der Verlegung seines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat wohnt und sämtliche Anteile an Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat hält, kann sich auf Art. 43 EG berufen.

EuGH, RIW 2006, 869-874 (Urteil vom 07.09.2006, C-470/04)

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