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RIW 2004, 790
 
BFH
Reduzierung der Quellensteuer nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a DBA-Russland - Art. 10 Abs. 1 Buchst. b DBA-Russland mit EG-Recht vereinbar - Erlass eines Freistellungsbescheides unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ist keine verbindliche Zusage

BFH, Entscheidung vom 26. Mai 2004 - I R 54/03;

BFH vom 26.05.2004 - I R 54/03
RIW 2004, 790 (Heft 10)
SachverhaltDie Beteiligten streiten darüber, ob von einer deutschen GmbH ausgeschüttete Dividenden nach dem DBA-Russland einer Quellenbesteuerung von 5 v. H. oder von 15 v. H. unterliegen.Die Klägerin, eine russische Kapitalgesellschaft, war in den Streitjahren (1996 bis 1998) an der deutschen R-GmbH beteiligt. Das Stammkapital der R-GmbH belief sich auf 150 000 DM, der Anteil der Klägerin hieran auf 70 005 DM.Die R-GmbH schüttete in den Jahren 1997 bis 1999 für die Streitjahre ... DM (1996), ... ...

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