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RIW 2008, 399
BGH 
Gerichtsstand wegen unerlaubter Handlung nach Lugano-Übereinkommen (Urteil vom 06.11.2007, VI ZR 34/07)

Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über eine Klage auf Schadensersatz wegen Betrugs zum Nachteil eines Geschädigten mit Wohnsitz in Deutschland durch einen in der Schweiz ansässigen Verwaltungsrat einer Gesellschaft nach dem Recht der Schweiz.

BGH, RIW 2008, 399-402 (Urteil vom 06.11.2007, VI ZR 34/07)

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