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RIW 2020, 461
BGH 
Anwendbarkeit von Formvorschriften nach IPR – zwingende Anwesenheit der Beteiligten vor deutschen Notaren bei Auflassung über Grundstück im Inland (Beschluss vom 13.02.2020, V ZB 3/16)

Die in § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Auflassung bestimmte Form kann im Fall des Satzes 2 der Vorschrift nur durch deren Erklärung durch die gleichzeitig anwesenden Beteiligten vor einem im Inland bestellten Notar gewahrt werden.

BGH, RIW 2020, 461-466 (Beschluss vom 13.02.2020, V ZB 3/16)

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