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NUR 2008, 137
BVerwG 
Sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund vorstoßenden Wettbewerbs (Urteil vom 18.12.2007, 6 C 47.06)

Dem Interesse eines Diensteanbieters an einer verzögerungsfreien Gewährung der für den Weitervertrieb („Resale“) benötigten Vorleistungen gebührt bei der Feststellung der sachlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung regelmäßig der Vorrang gegenüber dem gegenläufigen Interesse des weitervertriebsverpflichteten Netzbetreibers.

BVerwG, N&R 2008, 137-140 (Urteil vom 18.12.2007, 6 C 47.06)

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