Die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems gehört zur Gesamtverantwortung des Vorstands (Urteil vom 10.12.2013, 5 HK O 1387/10)
           
          LG München I, BB 2014, 850-852 (Urteil vom 10.12.2013, 5 HK O 1387/10)
        
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