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EWS 2016, 283
EuGH 
Haftung eines Unternehmens für Wettbewerbsverstoß eines Dienstleisters bei Kenntnis oder Vorhersehbarkeit abgestimmter Verhaltensweise – rein innerstaatlicher Sachverhalt – “VM Remonts” (Urteil vom 21.07.2016, C-542/14)

Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen grundsätzlich nur dann aufgrund des Fehlverhaltens eines selbstständigen Dienstleisters, der für das Unternehmen Leistungen erbringt, für eine abgestimmte Verhaltensweise verantwortlich gemacht werden kann, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

EuGH, EWS 2016, 283-285 (Urteil vom 21.07.2016, C-542/14)

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