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BB 2014, 254
BAG 
Zuordnung eines betriebsratslosen Betriebsteils zum Hauptbetrieb (Beschluss vom 17.09.2013, 1 ABR 21/12)

Beteiligt sich die Belegschaft eines betriebsratslosen Betriebsteils nach § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG aufgrund einer Abstimmung nach § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb, verliert dieser Betriebsteil seine gesetzlich fingierte Eigenständigkeit. Er wird dann Teil des Hauptbetriebes.

BAG, BB 2014, 254-256 (Beschluss vom 17.09.2013, 1 ABR 21/12)

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