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BB 2017, 635
LAG Hamburg 
Stellvertretender Datenschutzbeauftragter – nachwirkender Kündigungsschutz und Bestellpflicht (Urteil vom 21.07.2016, 8 Sa 32/16)

Eine gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines (stellvertretenden) Datenschutzbeauftragten ergibt sch aus § 4f I 1 BDSG, wenn der zunächst bestellte Datenschutzbeauftragte für einen längeren Zeitraum verhindert ist und Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Datenschutzbeauftragten zu erledigen sind.

LAG Hamburg, BB 2017, 635-640 (Urteil vom 21.07.2016, 8 Sa 32/16)

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