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BB 2013, 1729
 
OLG Hamburg: Keine Haftung des für das operative Geschäft zuständigen GmbH-Geschäftsführers für markenrechtlichen Verstoß der Gesellschaft

Der Geschäftsführer einer GmbH, der nach der internen Geschäftsverteilung für das operative Geschäft zuständig ist, haftet nicht unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr für den markenrechtlichen Verstoß der Gesellschaft, wenn er weder selbst gehandelt noch an der Handlung eines Haupttäters teilgenommen hat noch – mangels Kenntnis vom Rechtsverstoß – nach den Regeln der Störerhaftung verantwortlich ist und ihm auch kein Organisationsverschulden zur Last fällt. …

BB 2013, 1729

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