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BB 2013, 1844
 
LAG: Schweigepflicht – Geheimhaltung nur bei berechtigtem Interesse des Arbeitgebers

 Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Pflicht, über “alle betriebsinternen Vorgänge” zu schweigen, darf nicht zum Maulkorb für den Arbeitnehmer werden. Das Recht auf freie Meinungsäußerung überwiegt, wenn kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung besteht.

BB 2013, 1844

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