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BB 2018, 1587
 
LAG Berlin-Brand.: Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB stellt einen Auffangtatbestand dar. Sofern ein Betrieb oder Betriebsteil identitätswahrend beim Erwerber als eigenständiger Betrieb fortbesteht, gelten Betriebsvereinbarungen für den Erwerber als Kollektivnorm weiter. Dies gilt auch für Gesamtbetriebsvereinbarungen.

BB 2018, 1587

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