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BB 2021, 449
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Das Lieferkettengesetz – auch Sorgfaltspflichtengesetz – soll kommen und zwar noch in dieser Legislaturperiode (s. hierzu die Meldung unten auf S. 450). Es sei das bislang stärkste Gesetz in Europa im Kampf für Menschenrechte und gegen Ausbeutung, so das Presse-Statement von Bundesarbeitsminister Heil am 12.2.2021. Es bedürfe klarer Regeln, die Unternehmen verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass Menschenrechte in ihren globalen Lieferketten eingehalten werden. Freiwilligkeit allein genüge insoweit nicht, da eine Überprüfung der Wirksamkeit des seit 2015 geltenden Nationalen Aktionsplans Menschenrechte ergeben habe, dass sich nicht einmal jedes fünfte große Unternehmen an den Aktionsplan halte. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sollen künftig im Auftrag von ausländischen Arbeitnehmern gegen Menschenrechtsverletzungen vor deutschen Gerichten Klage erheben können. Zudem sollen Verstöße mit Bußgeldern geahndet werden. Verzichtet wurde auf eine Haftungsregelung jenseits der bereits existierenden Haftungsregelungen. Das Gesetz soll am 1.1.2023 in Kraft treten und zunächst für Unternehmen mit mehr als 3000 Arbeitnehmern in Deutschland gelten und ab 2024 dann für Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten in Deutschland. BDI-Präsident Russwurm forderte in seiner Stellungnahme vom 12.2.2021, dass sich die Bundesregierung auf Basis des jetzt zwischen den Ministerien gefundenen Kompromisses auf europäischer Ebene für ein Level-Playing-Field stark machen müsse, um zu verhindern, dass es für die Unternehmen zu unterschiedlichen Sorgfaltspflichten in Menschenrechtsfragen komme. Denn auch die EU-Kommission will im Frühjahr 2021 einen Legislativvorschlag zu Sorgfaltspflichten zum Schutz von Menschenrechten und der Umwelt in der Lieferkette vorlegen.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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