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BB 2021, 2643
 

Im Blickpunkt

Abbildung 8

Eine Studie des Umweltbundesamtes erfuhr in der vergangenen Woche erhebliche Aufmerksamkeit. “Der Abbau umweltschädlicher Subventionen schafft finanzielle Freiräume für eine nachhaltige Politik” (https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/umweltschaedliche-subventionen-fast-die-haelfte). Hierunter fällt nach Meinung des Umweltbundesamtes auch die Entfernungspauschale, die eine umweltschädliche Steuervergünstigung darstellt. Dem Inhaltsverzeichnis ist zu entnehmen, dass die Autoren der Studie die Entfernungspauschale als “wichtigste umweltsteuerliche Subvention” einordnen. Nun kann an dieser Stelle nicht auf die gesamte Begründung (S. 63 der Studie) eingegangen werden, aber das Urteil des BVerfG vom 9.12.2008 – 2 BvL 1/07, BVerfGE 122, 210–248, scheinen die Verfasser nicht zu kennen oder aber bewusst zu unterschlagen. Bei Lektüre dieses Urteils fällt auf, dass die Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten als Werbungskosten aus der folgerichtigen Umsetzung des objektiven Nettoprinzips folgt und keinesfalls eine Subvention ist, die bekanntermaßen als “zweckgebundener, von der öffentlichen Hand gewährter Zuschuss zur Unterstützung bestimmter Wirtschaftszweige” definiert wird. Erschreckender noch als diese Tatsache und die Begründung der Studie ist aber, dass, zumindest in der TV-Berichterstattung, keine kritische Bemerkung zu vernehmen war, sondern die Gleichung Entfernungspauschale = Subvention einfach übernommen wurde.

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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