Im Blickpunkt
“Sofortige Entlastung für Unternehmen – BMWE weist BAFA zu Zurückhaltung beim Lieferkettengesetz an” – so titelt die PM des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) vom 26.9.2025. Das Ministerium hat an diesem Tag in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angewiesen, bei der Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zurückhaltend und unternehmensfreundlich zu agieren. Im Koalitionsvertrag sei eine deutliche Entbürokratisierung des LkSG vereinbart. Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 3.9.2025 für eine Novellierung des Gesetzes hatte die Bundesregierung die erforderliche rechtliche Grundlage hierfür angestoßen (vgl. hierzu die Meldung im Wirtschaftsrecht, BB 2025, 2050). Der Gesetzentwurf sehe vor, dass die derzeit im Gesetz verankerte Berichtspflicht ersatzlos und rückwirkend gestrichen wird, ebenso wie neun von dreizehn Tatbeständen im Katalog der Ordnungswidrigkeiten. Um Unternehmen bereits jetzt spürbar und rechtssicher zu entlasten, habe das BMWE im Einvernehmen mit dem BMAS das für die Umsetzung des LkSG zuständige BAFA angewiesen, die Prüfung von Unternehmensberichten ab jetzt einzustellen. Soweit der Gesetzentwurf die Streichung von Bußgeldtatbeständen vorsehe, wird das BAFA laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren auf Grundlage dieser Tatbestände ebenfalls einstellen und keine neuen Verfahren eröffnen. Für die Verhängung von Bußgeldern bei den verbliebenen Bußgeldtatbeständen gelten fortan hohe Voraussetzungen. Sie werden nur noch bei schweren Verstößen verhängt, die mit besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen zusammenhängen. Das BAFA werde Ordnungswidrigkeitenverfahren äußerst restriktiv aufgreifen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dafür müsse besonders dargelegt werden. Ferner wurde das BAFA angewiesen, die bestehenden Kommunikationsaktivitäten weiter auszubauen, z. B. durch Umsetzungshilfen und die weitere Unterstützung von Kooperationen zwischen Unternehmen. In einem nächsten Schritt solle das LkSG durch eine bürokratiearme Umsetzung der europäischen Richtline CSDDD ersetzt werden. Die Bundesregierung setze sich dafür ein, dass die Belastungen der Unternehmen aus der Umsetzung der Vorgaben der CSDDD möglichst gering gehalten werden. Vgl. hierzu auch Ruttloff/Wagner, Die Erste Seite, BB Heft 42/2025 (in der nächsten Ausgabe).
Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht