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BB 2020, 533
 

Im Blickpunkt

Abbildung 7

Die Aussage des US-Finanzministers Steven Mnuchin beim G20-Finanzministertreffen in Riad am vergangenen Wochenende beschreibt das Selbstverständliche der derzeitigen US Administration (auch) in Steuersachen: “Wenn sich alle unserem Vorschlag anschließen, kommen wir schnell zu einer Einigung.” Er gestand immerhin zu, dass ein verbindliches Steuersystem in einer globalisierten Ökonomie und steuerliche Verlässlichkeit benötigt werden. Aber geht der Blick auf die Digitalsteuer, die nur US-Internetkonzerne wie Google, Amazon, Facebook oder Apple (GAFA) träfe, erntet er heftige Ablehnung. In Riad sollte sowohl die globale Mindestbesteuerung als auch die Digitalsteuer auf den Weg gebracht werden. Vor allem die 24 Schwellenländer, angeführt von Indien, wollen deutlich mehr vom globalen Steuerkuchen abhaben. Ihre Vorstellung ist, dass die global operierenden Firmen die Gewinne nicht in die heimatlichen Zentralen oder sogar in Steueroasen verlagern, während die produzierenden Staaten weitestgehend leer ausgehen. Der französische Finanzminister schlug einen globalen Mindeststeuersatz von 12,5 % vor. Nach Berechnungen der OECD führte dies weltweit zu Steuermehreinnahmen von 100 Mrd. Euro oder 4 % der weltweit gezahlten Körperschaftsteuern. Bundesfinanzminister Scholz vertrat vehement die Auffassung, dass sowohl die Mindeststeuer als auch die Digitalsteuer bis zum Ende des Jahres kommen müssten. Ansonsten gäbe es bezüglich der Digitalabgaben Einzelgänge von Ländern, so dass ein steuerpolitischer Flickenteppich entstünde. Die Länder Portugal, Spanien, Großbritannien und Frankreich planten eigenständige Regelungen. Steuerpolitisch sind dies Forderungen, die sicherlich nicht zu kritisieren sind. Was bei diesem Prozess aber bedenklich stimmt, ist, dass selbst eine Organisation wie die OECD sich von Steuermehreinnahmen leiten lässt. Zur Frage, wie sowohl die globale Mindestbesteuerung als auch die Digitalsteuer in die Grundsätze der internationalen Besteuerung eingebettet werden, findet sich nirgends auch nur ein Wort.
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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