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BB 2020, 2838
 

Im Blickpunkt

Abbildung 6

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Entwurf eines “Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung – Gesetz zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung” (BR-Drs. 638/20) auf Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen zu ändern. Dieser Änderungsantrag sieht auf den ersten Blick wenig spektakulär aus. Er fügt einen Artikel 1a, Einschränkung eines Grundrechts, in den Gesetzentwurf ein. Dieser lautet: “Durch Artikel 1 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.” Inhaltlich dagegen geht es um eine durchaus beachtsame Änderung. Der Gesetzentwurf erstreckt die Überwachung der Telekommunikation bei bandenmäßiger Umsatz- oder Verbrauchsteuerhinterziehung auf die “generelle bandenmäßige Steuerhinterziehung”. Dies wird dadurch erreicht, dass die Formulierung in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 die Worte “Umsatz- oder Verbrauchsteuern” durch das Wort “Steuern” und die Worte “Umsatz- oder Verbrauchsteuervorteile” durch das Wort “Steuervorteile” ersetzt. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die durch Strukturen begangene Hinterziehung von Körperschaft-, Gewerbe- und Einkommensteuer durch Briefkastengesellschaften und Off-shore-Gesellschaften wirksamer bekämpft werden soll. Cum-Ex lässt grüßen!
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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