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BB 2020, 2483
 

Im Blickpunkt

Abbildung 16

Während die Bundesrepublik weiterhin wöchentlich neue Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie ergreift, erreichen nun erste Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichtsbarkeit. So wehrt sich ein Konzernbetriebsrat gegen die Untersagung einer Konzernbetriebsratssitzung in Form einer Präsenzsitzung (ArbG Berlin PM Nr. 30/20, 7 BVGa 12816/20). Die Arbeitgeberin – eine Betreiberin von Rehabilitationskliniken – hatte im Vorfeld der Sitzung allen Beschäftigten einrichtungsübergreifende dienstliche Treffen und Zusammenkünfte untersagt, um dem Gesundheitsschutz Rechnung zu tragen. Der Konzernbetriebsrat berief sich auf § 129 Abs. 1 BetrVG, der zwar die Durchführung von Versammlungen auf dem Telekommunikationsweg möglich mache, sie aber keineswegs als zwingend anordnete. Zum einen seien alle gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen während der Sitzung sichergestellt und zum anderen stünden geheime Wahlen an, die im Wege einer Video- oder Telefonkonferenz nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnten. Dieser Argumentation schloss sich das ArbG Berlin unter Verweis auf eine mangelnde Rechtsgrundlage für das Verbot von Präsenzsitzungen an. Derzeit ist die Beschwerde beim zuständigen LAG anhängig. Das LAG wird hier zwischen dem betrieblichen Mitbestimmungsrecht und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und Patienten abwägen müssen.

Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht

 
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