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BB 2014, 213
 
Im Blickpunkt

Ab dem 1.1.2015 treten Neuregelungen zum Kirchensteuerabzugsverfahren in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wird die Kirchensteuer, die auf die Kapitalertragsteuer entfällt, nicht mehr ausschließlich auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen einbehalten. Vielmehr sind die zum Steuerabzug Verpflichteten, also Banken oder ausschüttende Kapitalgesellschaften, für die Ermittlung der Kirchensteuerpflicht verantwortlich. …

BB 2014, 213

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