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BB 2017, 450
 
BGH: Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

a) Die Wendung in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die Widerrufsfrist beginne “nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat”, informiert für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist.

BB 2017, 450

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