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BB 2013, 1793
 
BGH: Zur Fälligkeit der von einem Schiedsgutachtenvertrag betroffenen Forderung

a) Ein Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne enthält in der Regel die stillschweigende Vereinbarung, dass die Begleichung der betroffenen Forderung für die Dauer der Erstattung des Gutachtens weder gerichtlich durchgesetzt noch außergerichtlich verlangt werden kann, mit der Folge, dass die Forderung in diesem Zeitraum noch nicht fällig ist.

BB 2013, 1793

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