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BB 2020, 405
 
BFH: Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG

§ 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i. S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Unerheblich ist, ob die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten wird.

BB 2020, 405-406

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