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BB 2014, 273
Riewe 
BB-Kommentar zu BGH, Urteil vom 21.11.2013, IX ZR 52/13

Die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung dient vorrangig dem Ziel, die vorhandene Masse zu sichern. Auch im Fall der sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung, also bei Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt, sind daher Verfügungen über Massegegenstände allein durch den Schuldner nicht möglich und etwaig gleichwohl Weggegebenes kann vom Insolvenzverwalter zur Masse zurückverlangt werden. …

Riewe, BB 2014, 273

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