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BB 2013, 1586
Heß 
BB-Kommentar zu FG Münster, Urteil vom 10.04.2013, 13 K 521/09 F

Fehlerhafte Bilanzen müssen grundsätzlich im Fehlerjahr und in den Folgejahren berichtigt werden, soweit die Veranlagung verfahrensrechtlich änderbar ist oder die Bilanzberichtigung sich auf die Höhe der veranlagten Steuer nicht auswirkt. Soweit eine Berichtigung nicht mehr möglich ist, ist der falsche Bilanzansatz in der ersten offenen Schlussbilanz erfolgswirksam richtig zu stellen. …

Heß, BB 2013, 1586

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