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BB 2020, 307
 
BAG: Entgeltsicherung und Urlaubsanspruch nach Heimarbeitsgesetz

Hat der Auftraggeber den bis zur Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub eines Heimarbeiters abzugelten, ist für die Berechnung der Abgeltung nach § 12 Nr. 1 BUrlG der Zeitraum vom 1. Mai des dem Urlaubsjahr vorausgehenden Jahres bis zum 30. April des Urlaubsjahres maßgeblich (Rn. 10).

BB 2020, 307

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