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BB 2013, 1716
 
BAG: Außerordentliche Kündigung – Zeitpunkt der Anhörung des Personalrats

Gem. Art. 77 Abs. 3 BayPVG ist der Personalrat vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung anzuhören. Art. 70 Abs. 1 Satz 4 BayPVG, wonach bei Gemeinden die Mitbestimmung erfolgen soll, bevor das zuständige Organ endgültig entscheidet, findet auf diesen Fall weder unmittelbar noch analog Anwendung.

BB 2013, 1716

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