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BB 2014, 1588
 
BAG: Betriebsrente ab dem 60. Lebensjahr – Fremdgeschäftsführer

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. § 30a BetrAVG kann auch der Fremdgeschäftsführer einer GmbH – abweichend von § 6 BetrAVG – bereits ab dem 60. Lebensjahr eine vorgezogene Betriebsrente verlangen, wenn er die in § 30a Abs. 1 BetrAVG genannten Voraussetzungen erfüllt. Auf die konkrete Schutzbedürftigkeit des Fremdgeschäftsführers im Einzelfall kommt es nicht an.

BB 2014, 1588

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