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STB 2006, 404
BFH 
Antragsveranlagung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unkenntnis der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ([unbekannt] vom 22.05.2006, VI R 51/04)

Hat ein Steuerpflichtiger die Frist für den Antrag auf Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ohne Verschulden nicht gekannt, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein.

BFH, StB 2006, 404 ([unbekannt] vom 22.05.2006, VI R 51/04)

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