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BB 2014, 212
BGH 
Allein die Verletzung vertraglicher Pflichten rechtfertigt noch nicht die Annahme sittenwidrigen Verhaltens (Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 124/12)

Ein Verhalten ist im Allgemeinen nicht bereits deshalb sittenwidrig, weil der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann.…

BGH, BB 2014, 212 (Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 124/12)

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