Der EuGH hat mit Urteil vom 19.12.2018 – C-414/17, AREX CZ - entschieden:
1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er auf innergemeinschaftliche Erwerbe verbrauchsteuerpflichtiger Waren, bei denen die Verbrauchsteuer im Gebiet des Bestimmungsmitgliedstaats der Versendung oder Beförderung dieser Waren entsteht, durch einen Steuerpflichtigen, dessen übrige Erwerbe gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, anzuwenden ist.
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Mit dem BMF-Schreiben wird die Anlage des BMF-Schreibens vom 15.1.2018 (BStBl. I 2018, 2), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 18.6.2018 (BStBl. I 2018, 702), neu gefasst. Im Zuge des Inkrafttretens des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) vom 11.12.2018 wird die Anweisung zur Aussetzung der Steuerfestsetzung hinsichtlich § 8c S. 1 KStG a. F. sowie § 8c Abs. 1 S. 1 KStG a. F. aufgehoben.
BMF, Schreiben vom 10.1.2019 – IV A 3 – S 0338/17/10007
Das BMF-Schreiben gibt den Basiszins zum 2.1.2019 bekannt, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2019 gem. § 18 InvStG erforderlich ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2.1.2019 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 0,52 Prozent errechnet.
BMF, Schreiben vom 9.1.2019 – IV C 1 – S 1980-1/14/10001 :038