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RdF-News
11.05.2012
RdF-News
BFH: Rechnungsabgrenzungsposten bei Stufenzinsdarlehen









BFH, Urteil  vom 27.07.2011 - Aktenzeichen I R 77/10
(Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 21.12.2009 - Aktenzeichen 6 K 1918/07 (EFG 2011, 61);)


Amtliche Leitsätze:
1. Ob der Darlehensnehmer bei Vereinbarung jährlich
fallender Zinssätze zu Beginn der Vertragslaufzeit einen aktiven
Rechnungsabgrenzungsposten bilden muss, hängt grundsätzlich davon ab, ob der
Darlehensnehmer im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung die anteilige
Erstattung der bereits gezahlten Zinsen verlangen könnte.
2. Sollte ein solcher Erstattungsanspruch nicht bestehen,
ist gleichwohl ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, wenn das
Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien der Möglichkeit
einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch eine solche
Kündigung mehr als rein theoretische Bedeutung beigemessen haben. Der
Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung oder -änderung kommt in
diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.

Amtliche Normenkette: HGB
§ 250
Abs. 1;
EStG
§ 5
Abs. 5
Satz 1 Nr. 1;

Redaktionelle Normenkette: EStG
§ 5
Abs. 5
S. 1 Nr. 1;









Gründe
 






I.
 






Streitpunkt ist, ob der Darlehensnehmer bei Vereinbarung
fallender Zinssätze zu Beginn der Vertragslaufzeit einen aktiven
Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden muss.
RN 1





  RN 2



































Die Klägerin und
Revisionsbeklagte (Klägerin), ein Kreditinstitut, nahm bei einer Bank (X-Bank)
sog. Step-down-Gelder auf, die mit fallenden Zinssätzen verzinst wurden. Im
Streitjahr (1999) handelte es sich um ein Darlehen in Höhe von 50 Mio. DM mit
einer Laufzeit vom 10. November 1999 bis 10. November 2009. Die Rückzahlung des
Darlehens sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen am Ende der Laufzeit in
einer Summe erfolgen; eine ordentliche Kündigung des Darlehens vor Fälligkeit
wurde ausgeschlossen, die Auflösung des Darlehensvertrags sollte nur im
gegenseitigen Einvernehmen möglich sein. Folgende Zinssätze wurden vereinbart: 
vom 10. November 1999 bis 10. November
2000 
7,5 %, 
vom 10. November 2000 bis 12. November
2001 
7,5 %, 
vom 12. November 2001 bis 11. November
2002 
6,5 %, 
vom 11. November 2002 bis 10. November
2003 
6,0 %, 
vom 10. November 2003 bis 10. November
2004 
5,5 %, 
vom 10. November 2004 bis 10. November
2005 
5,0 %, 
vom 10. November 2005 bis 10. November
2006 
4,5 %, 
vom 10. November 2006 bis 12. November
2007 
3,7 %, 
vom 12. November 2007 bis 10. November
2008 
3,3 % und 
vom 10. November 2008 bis 10. November
2009 
3,0 %. 






Die Klägerin setzte die im Streitjahr geleisteten
Zinszahlungen als laufende Betriebsausgaben an. Der Beklagte und Revisionskläger
(das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, die Klägerin müsse in ihrer Bilanz
zum 31. Dezember 1999 einen RAP im Betrag von 156.186,34 DM aktivieren, weil es
sich bei der Überlassung der Darlehensvaluta um eine über die Laufzeit des
Darlehens gleichbleibende Leistung handele und deshalb die von der Klägerin zu
zahlenden Zinsen gleichmäßig auf die Laufzeit zu verteilen seien. Auf dieser
Grundlage hat das FA die Körperschaftsteuer für das Streitjahr festgesetzt. Die
deswegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat den
Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr dahin abgeändert, dass kein
aktiver RAP zu berücksichtigen ist. Sein Urteil vom 21. Dezember 2009 6 K
1918/07 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 61
abgedruckt.
RN 3






Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung
materiellen Rechts gestützte Revision des FA.
RN 4






Das FA beantragt,
RN 5






das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
 






Die Klägerin beantragt,
RN 6






die Revision zurückzuweisen.
 






II.
 






Die Revision ist begründet und führt gemäß § 126
Abs. 3
Satz 1 Nr. 1
der Finanzgerichtsordnung
(
FGO
) zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage. Das FA hat in
dem angefochtenen Bescheid zu Recht für die im Streitjahr gezahlten
Darlehenszinsen einen aktiven RAP angesetzt.
RN 7






1. Gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 5
Abs. 5
Satz 1 Nr. 1
des Einkommensteuergesetzes (
EStG
) sind in den Bilanzen der Klägerin für Ausgaben vor dem
Abschlussstichtag auf der Aktivseite RAP anzusetzen, soweit sie Ausgaben für
eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.
RN 8






2. Zwischen den Beteiligten unstreitig und nicht weiter
erläuterungsbedürftig ist, dass die von der Klägerin im Streitjahr gezahlten
Darlehenszinsen "Ausgaben" i.S. von § 5
Abs. 5
Satz 1 Nr. 1
EStG
sind.
RN 9






3. Auf der Grundlage der den Senat gemäß § 118
Abs. 2
FGO
bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gelten die im Streitjahr
gezahlten Zinsen bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise die Überlassung der
Darlehensvaluta in den Folgejahren ab und sind deshalb insoweit Aufwand der
Klägerin "für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag".
RN 10






a) Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag
liegt vor, wenn einer Vorleistung eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene
Gegenleistung gegenübersteht (vgl. Senatsurteile vom 4. Mai 1977 I
R 27/74
, BFHE 123, 20,
BStBl II 1977, 802;
vom 19. Mai 2010 I
R 65/09
, BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Urteile des Bundesfinanzhofs
--BFH-- vom 6. April 1993 VIII
R 86/91
, BFHE 171, 221,
BStBl II 1993, 709;
vom 19. Juni 1997 IV
R 16/95
, BFHE 183, 484,
BStBl II 1997, 808,
jeweils m.w.N.). § 5
Abs. 5
Satz 1 Nr. 1
EStG
betrifft zwar typischerweise Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen
Vertrags i.S. der §§ 320
ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (
BGB
); die Vorschrift ist aber nicht auf synallagmatische schuldrechtliche
Leistungen beschränkt (vgl. Senatsurteile in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967;
vom 24. Juli 1996 I
R 94/95
, BFHE 181, 64,
BStBl II 1997, 122;
vom 29. November 2006 I
R 46/05
, BFHE 216, 159,
BStBl II 2009, 955;
Senatsbeschluss vom 7. April 2010 I
R 77/08
, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Senatsurteil vom 22. Juni 2011
I
R 7/10
, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; Buciek in Blümich, EStG,
KStG,
GewStG,
§ 5
EStG
Rz 678; Federmann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG,
KStG,
§ 5
EStG
Rz 1927; zur passiven Rechnungsabgrenzung: BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 IV
R 26/06
, BFHE 225, 144, BStBl II 2009, 781). Vielmehr reicht es für eine
Rechnungsabgrenzung aus, wenn mit der Vorleistung ein zeitraumbezogenes
Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich als Gegenleistung für die
Vorleistung aufgefasst werden kann (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl
II 2010, 739; Senatsurteile in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; vom 22. Juni
2011 I
R 7/10
).
RN 11






b) In Bezug auf die von der Klägerin im Streitjahr
entrichteten Darlehenszinsen mit dem Zinssatz von 7,5 % ist somit die Frage zu
beantworten, ob die Zinsen zu einem Teil --nämlich soweit sie den auf die
gesamte Vertragslaufzeit entfallenden rechnerischen Durchschnittszinssatz
übersteigen-- als Vorleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta in der
restlichen Darlehenslaufzeit anzusehen sind. Die Frage ist entgegen der
Auffassung des FG zu bejahen.
RN 12






c) Im Ansatz zu Recht hat sich die Vorinstanz an dem
BFH-Urteil vom 12. August 1982 IV
R 184/79
(BFHE 136, 280,
BStBl II 1982, 696)
orientiert, welches sich mit der bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung eines
Immobilien-Leasingvertrags mit degressiven Leasingraten befasst hat. Danach ist
zunächst maßgeblich, ob der Empfänger die Leistung im Falle einer Beendigung des
Vertragsverhältnisses vor Ablauf der Vertragslaufzeit behalten dürfte oder ob er
sie zurückerstatten müsste. Der Vorleistungscharakter ist zu bejahen, wenn der
Empfänger die Leistung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zeitanteilig
zurückzuzahlen hat (vgl. auch Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010,
739; Senatsurteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Buciek in Blümich,
a.a.O., § 5
EStG
Rz 678). Darf der Empfänger die Leistung hingegen im Falle der vorzeitigen
Vertragsbeendigung behalten, ist das jedenfalls ein gewichtiges Indiz gegen die
Zeitraumbezogenheit der Gegenleistung (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2011 I
R 7/10
; BFH-Urteil in BFHE 171, 221,
BStBl II 1993, 709;
Buciek in Blümich, a.a.O., § 5
EStG
Rz 678a).
RN 13






Soweit das FA das Abgrenzungskriterium der Rückforderbarkeit
bei vorzeitiger Vertragsbeendigung in Zweifel zieht und durch die Prüfung
ersetzen möchte, ob das zeitliche Auseinanderfallen von Aufwand und Ertrag
"willkürlich" oder aber "wirtschaftlich gerechtfertigt" ist, kommt es zu diesem
Ergebnis nur, weil es offenbar --ebenso wie das FG-- nicht bedenkt, dass die
fehlende Rückforderbarkeit nicht ausnahmslos zur Verneinung der
Rechnungsabgrenzung führt (dazu unten, II.3.e und f). Das Kriterium der
Rückforderbarkeit der Leistung orientiert sich an den Grundsätzen der
Ertragsrealisation (vgl. Herzig/Joisten, Der Betrieb 2011, 1014, 1016) und ist
ein grundsätzlich sachgerechter Indikator für die Prüfung eines Bezugs einer
Zahlung zu einer Gegenleistung, die erst in künftigen Zeiträumen zu erbringen
ist.
RN 14






d) Den Revisionsangriffen stand hält des Weiteren die Annahme
des FG, die Klägerin habe im Falle einer vorzeitigen Beendigung des
Darlehensverhältnisses keinen vertraglichen Anspruch auf anteilige
Rückerstattung der bis zum Beendigungszeitpunkt bereits gezahlten Zinsen gehabt.
Entgegen der Sichtweise des FA kann ein solcher Rückforderungsanspruch nicht in
Zusammenhang mit dem sich im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung ergebenden
Anspruch der X-Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung gesehen werden. Der Anspruch
des Darlehensgebers auf Vorfälligkeitsentschädigung orientiert sich --wie das FG
zu Recht angenommen hat-- mangels abweichender vertraglicher Regelung
ausschließlich am Maßstab der künftigen, wegen der Vertragsbeendigung nun nicht
mehr anfallenden Zinszahlungen. Der Darlehensgeber wird dadurch wirtschaftlich
so gestellt, als wäre der Vertrag vereinbarungsgemäß fortgeführt worden. Welche
Höhe die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits entrichteten Zinsen
gehabt haben, ist für die Bemessung des Anspruchs irrelevant; der Anspruch kann
deshalb nicht zu einer teilweisen Rückzahlung dieser Zinsen führen. Der Umstand,
dass der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung wegen des vereinbarten
kontinuierlich fallenden Vertragszinssatzes niedriger ausfällt, als er bei
Vereinbarung gleichbleibender Zinssätze ausgefallen wäre, kann in Zusammenhang
mit der Prüfung des Vorleistungscharakters der Anfangszinssätze nicht mit einem
Rückzahlungsanspruch gleichgesetzt werden.
RN 15






e) Die Vorinstanz hat jedoch nicht beachtet, dass nach dem von
ihr in Bezug genommenen BFH-Urteil in BFHE 136, 280,
BStBl II 1982, 696
(ebenso Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Senatsurteil vom
22. Juni 2011 I
R 7/10
) die fehlende Rückforderbarkeit der Leistung im Falle einer
(gedachten) Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf der Vertragslaufzeit
dann kein Kriterium für die Verneinung eines Bezugs zu einer erst in künftigen
Zeiträumen zu erbringenden Gegenleistung sein kann, wenn das Vertragsverhältnis
auf mehrere Jahre zu festen Bedingungen abgeschlossen ist und während dieser
Zeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien der Möglichkeit einer
vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung aus wichtigem
Grund und dem Fehlen eines Anspruchs auf teilweise Rückforderung bisher
gezahlter Zinsen in diesem Falle eine mehr als rein theoretische Bedeutung
beigemessen haben. Denn unter diesen Umständen kann der Vereinbarung über das
für das einzelne Jahr zu entrichtende Entgelt keine "Richtigkeitsgewähr" in dem
Sinne zuerkannt werden, dass das jeweilige Jahresentgelt Ausdruck einer
sachgerechten, im Ausgleich widerstreitender Interessen gefundenen Bewertung des
Jahreswerts der empfangenen Gegenleistung ist.
RN 16






f) Vom Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls muss hier auf der
Basis der tatsächlichen Feststellungen des FG ausgegangen werden: Der
Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der X-Bank wurde danach für zehn
Jahre fest vereinbart und ist auf eine in jedem Jahr seiner Laufzeit
gleichbleibende Leistung der Darlehensgeberin gerichtet. Die Möglichkeit einer
ordentlichen Kündigung wurde für beide Vertragsseiten ausgeschlossen. Eine
Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund wurde vertraglich nicht
festgelegt. Zwar mag eine Möglichkeit zur Kündigung des Darlehensvertrags aus
wichtigem Grund gemäß § 242
BGB
auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung bestanden haben (vgl. z.B.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. September 1985 III
ZR 213/83
, BGHZ 95, 362).
Ein Anhaltspunkt dafür, dass diese Möglichkeit bei Vertragsschluss in den Augen
der Vertragsparteien eine mehr als theoretische Rolle gespielt haben könnte, ist
den tatrichterlichen Feststellungen jedoch nicht zu entnehmen.
RN 17






Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den Hinweis des
FG zur im Oktober 2005 erfolgten einvernehmlichen Auflösung eines anderen
Darlehensvertrags zwischen den Vertragsparteien verweist, welcher ursprünglich
von März 2001 bis März 2008 hätte laufen sollen, beziehen sich diese
Ausführungen ausschließlich auf die Berechnungsweise der
Vorfälligkeitsentschädigung. Sie lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass die
Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des streitgegenständlichen
Darlehensvertrags in den Vorstellungen der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses eine Rolle gespielt haben könnte. Im Übrigen kommt es in
diesem Zusammenhang nicht auf die Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit einer
einvernehmlichen Vertragsaufhebung an. Denn die Grundlage für die Beurteilung
der Zeitraumbezogenheit der Gegenleistung ist der Vertrag, so wie er von den
Vertragsparteien für beide Seiten verbindlich geschlossen wurde. Die theoretisch
immer bestehende Möglichkeit einer nachträglichen einvernehmlichen
Vertragsänderung oder Vertragsaufhebung kann deshalb kein taugliches
Abgrenzungskriterium sein.
RN 18






g) Ob etwas anderes gilt, wenn die Parteien mit der
Vereinbarung eines fallenden Zinssatzes versuchen, ein prognostiziertes Absinken
des allgemeinen Marktzinssatzes für Kapitalüberlassungen während der
Darlehenslaufzeit widerzuspiegeln, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
Denn nach dem vom FG in Bezug genommenen Vorbringen der Klägerin im
Erörterungstermin lag der wirtschaftliche Beweggrund für die Aufnahme der
Stepdown-Gelder darin, die Auswirkungen des sog. Zuwachssparens auszugleichen,
bei dem den Kunden der Klägerin ein während der Vertragslaufzeit kontinuierlich
steigender Sparzins zusteht. Dieser wirtschaftliche Hintergrund hat mit dem
Leistungsgefüge des streitbefangenen Darlehensvertrags nichts zu tun. Er belegt
vielmehr, dass die Festlegung der unterschiedlichen Jahreszinsen nicht auf einer
unterschiedlichen Bewertung der jeweiligen Jahresleistungen der X-Bank durch die
Vertragsparteien beruhte.
RN 19






h) Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht von dem
Senatsurteil vom 20. Januar 1993 I R 115/91 (BFHE 170, 234,
BStBl II 1993, 373) ab, nach dem die Klägerin beim Zuwachssparen in der
Anfangszeit keinen Erfüllungsrückstand für den künftig von ihr zu zahlenden
höheren Vertragszinssatz passivieren darf. Das folgt schon daraus, dass im
Unterschied zum streitbefangenen Darlehen die im Urteilsfall zu beurteilenden
Zuwachssparverträge vom Kunden nach Ablauf einer Mindestlaufzeit von neun
Monaten jederzeit ordentlich gekündigt werden konnten. Des Weiteren war die
Steigerung des Zinssatzes im Urteilsfall so berechnet, dass sich für jede
mögliche Laufzeit aus den tatsächlich gutgeschriebenen Zinsen die der Laufzeit
angemessene durchschnittliche Gesamtverzinsung ergab, die Gesamtverzinsung
jeweils am Jahresende mithin der für die bis dahin erreichte Laufzeit
marktüblichen Verzinsung entsprochen hatte. Bei den streitgegenständlichen
Stepdown-Geldern ist das anders. Denn es ist gerade nicht marktüblich, dass bei
kürzerer Darlehenslaufzeit ein höherer Zins entsteht als bei längerer
Laufzeit.
RN 20





4. Das FG ist von einer anderen rechtlichen Beurteilung
ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben; die Klage ist abzuweisen.

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