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RdF-News
20.12.2023
RdF-News
LG Kiel: Pflichten aus einer stillen Einlage

LG Kiel, Urteil vom 19.4.2018 – 6 O 447/16, Berufung eingelegt, Az. OLG Schleswig-Holstein 9 U 83/18

Volltext des Urteils: RdFL2018-343-1 unter

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Verlustteilnahme und die unterlassene Wiederauffüllung einer stillen Einlage sowie über die Vergütung dieser Einlage.

Die Klägerin beteiligte sich als stille Gesellschafterin an dem Handelsgewerbe der damaligen XXX. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der damaligen XXX.

Der Einlagennennbetrag belief sich auf EUR 5.000.000,00. Die Einlage wird bei der

Beklagten zur Kontonummer XXX geführt.

Laut des Vertrages über die Begründung einer stillen Gesellschaft zwischen der Klägerin und der damaligen XXX vom 22.09.2000 wollten die damaligen Vertragsparteien eine stille Gesellschaft zu dem Zwecke gründen, dass die Einlage des stillen Gesellschafters bei der Bank permanent als haftendes Eigenkapital (Kernkapital) diene. Gemäß § 1 des Vertrages sollte die stille Einlage in Höhe von EUR 5.000.000,00 in bar erbracht und in das Vermögen der Bank übergehen.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages erhielt die Klägerin vorbehaltlich des § 2 Abs. 5 des Vertrages für jedes Geschäftsjahr der Bank eine Vergütung für die in § 1 dieses Vertrages genannte stille Einlage. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 des Vertrages entstand der Vergütungsanspruch der Klägerin mit Ablauf des Geschäftsjahres.

Gemäß § 2 Abs. 5 a des Vertrages entfiel der Anspruch auf die Vergütung, wenn und soweit durch sie ein Jahresfehlbetrag -wie nachfolgend definiert- entstehen oder erhöht würde oder die stille Einlage des stillen Gesellschafters nach einer Herabsetzung gemäß § 3 Abs. 1 dieses Vertrages noch nicht wieder gemäß § 3 Abs. 2 dieses Vertrages auf den Nennbetrag aufgefüllt war. Gemäß § 5 a Satz 2 des Vertrages war die Bank nicht verpflichtet, stille Reserven aufzudecken, um einen Jahresfehlbetrag zu vermeiden oder eine ungekürzte Vergütung nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrages zu gewährleisten.

Gemäß § 2 Abs. 5 a Satz 3 des Vertrages war ein Jahresfehlbetrag gegeben, wenn die von einer international und vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ("BAKred") anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte Gewinn und Verlustrechnung der Bank für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresfehlbetrag auswies.

Gemäß § 2 Abs. 6 des Vertrages gingen Zahlungen von Vergütungen auf die stille Einlage einer Ausschüttung auf das Stammkapital der Bank und der Dotierung ihrer Rücklagen vor, standen jedoch im Nachrang zu Ausschüttungen auf gegenwärtig und künftig aufgenommenes Genussrechtskapital i.S.v. § 10 Abs. 5 KWG und nachrangiges Haftkapital i.S.v. § 10 Abs. 5 a KWG.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages nahm die Klägerin als stille Gesellschafterin an einem Jahresfehlbetrag im Verhältnis des Buchwertes ihrer stillen Einlage zur Summe der Buchwerte aller am Verlust teilnehmenden Haftkapitalanteile teil. Gemäß § 3 Abs. 1

Satz 3 des Vertrages bedeutete dies, dass alle stillen Gesellschafter, alle Inhaber von Genussrechten und die Kapitaleigner der Bank am Jahresfehlbetrag mit dem gleichen Prozentsatz des Buchwertes ihrer Einlagen bzw. ihrer Rückzahlungsansprüche oder des sonstigen ausgewiesenen Eigenkapitals teilnahmen.

ln § 3 Abs. 2 des Vertrages war sodann folgendes geregelt:

"Die um eine etwaige Herabsetzung verminderte stille Einlage ist in jedem Folgejahr während der Laufzeit zunächst wieder bis zum Einlagennennbetrag aufzufüllen, jedoch nur dann, wenn und soweit hierdurch kein neuer Jahresfehlbetrag entstehen oder erhöht würde.

Auffüllungen auf die stille Einlage nach einer Herabsetzung gehen einer Auffüllung auf das Stammkapital und Dotierungen von Rücklagen der Bank vor. Im Verhältnis zu anderen Kapitalgebern i.S.v. § 10 Abs. 4 und Abs. 5 KWG erfolgt die Auffüllung unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 dieses Vertrages in der gleichen Reihenfolge und im gleichen Verhältnis wie die Teilnahme am Verlust."

Der Vertrag beinhaltete eine Gerichtsstandsvereinbarung. Danach ist der Gerichtsstand Kiel.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag über die Begründung einer Stillen Gesellschaftzwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten verwiesen.

Im Geschäftsjahr 2012 war die Klägerin bereits am Verlust beteiligt und der Buchwert ihrer stillen Einlage herabgesetzt.

Die Beklagte entschied sich im Jahre 2012 Maßnahmen zur· Stärkung der Kernkapitalquoten zu ergreifen, um den gestiegenen Risiken in den Altbeständen, den geänderten regulatorischen Rahmenbedingungen, den Anforderungen der europäischen Bankenaufsicht (EBA) sowie des Kapitalmarkts und der Ratingagenturen künftig zu genügen.

ln dem· Geschäftsjahr 2012 führte die Beklagte daher einen Betrag in Höhe von EUR 980.382.000,00 dem Fond für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340 g HGB zu. Ein Betrag in Höhe von 260.000.000,00 € basierte dabei auf Vorgaben der XXX. Die XXX hatte dem Rückerwerb zweier Nachranganleihen nur mit der Auflage zugestimmt, dass die aus der Transaktion realisierten Buchgewinne allein zur Stärkung des harten Kernkapitals der Beklagten im Geschäftsjahr 2012 verwendet werde. Hinsichtlich des übrigen Betrages war die Beklagte bei der Bildung des Sonderpostens der Auffassung, dass diese auf Vorgaben der EU-Kommission basieren. ln dem Finanzbericht der Beklagten für das Geschäftsjahr 2012 heißt es hierzu, dass die Einstellungen im Wesentlichen aus Erträgen, die aufgrund des Verzichtes der XXX auf die zusätzliche Prämie im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Garantierahmens durch die XXX entstanden seien und zur Stärkung des Kernkapitals verwendet würden.

Wegen der Dotierung des Fonds für allgemeine Bankrisiken in Höhe von 980.382.000,00 € errechnete sich für das Geschäftsjahr 2012 in der Gewinn- und Verlustrechnung ein Jahresfehlbetrag. Hätte die Beklagte keine Beträge in den Fond für allgemeine Bankrisiken eingestellt, hätte sie einen Jahresüberschuss . von 589.867.000,00 € erzielt.

Die XXX erteilte dem Jahresabschluss einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, in dem es heißt, dass nach Beurteilung der XXX aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften entspräche und vermittle unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft.

Wegen des Jahresfehlbetrages beteiligte die Beklagte die Klägerin durch Herabsetzung des Buchwertes ihrer stillen Einlage am Verlust. Die Klägerin erhielt zudem keine Vergütung.

Im Geschäftsjahr 2013 löste die Beklagte den im Vorjahr in den§ 340 g Sonderposten eingestellten Betrag in Höhe von 652.000.000,00 € wieder auf.

Die Beklagte dotierte für das Geschäftsjahr 2014 einen Betrag in Höhe von 672.642.000,00 € in den Fond für allgemeine Bankrisiken. Dabei handelte es sich um den Ertrag aus dem Forderungsverzicht der Garantiegeber auf die Zusatzprämie. Die Beklagte      war der Auffassung, dass dieser aufgrund der entsprechenden Kapitalschutzklauseln und im Einklang mit den EU-Anforderungen in den Sonderposten habe zugeführt werden müssen. Hierdurch kam es auch für das Geschäftsjahr 2014 zu einem Jahresfehlbetrag. Ansonsten wäre es zu einem Jahresüberschuss in Höhe von 360.250.000,00 € gekommen. Wegen des Jahresfehlbetrages wurde die Klägerin abermals durch Herabsetzung des Buchwertes ihrer stillen Einlage am Verlust beteiligt. Sie erhielt keine Vergütung.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der im Wege der Stufenklage geltend gemachte Auskunftsanspruch sowie der dann geltend gemachte unbezifferte Leistungsantrag zulässig sei, da die Auskunft dazu diene, den Leistungsanspruch zu beziffern.

Auch die Zwischenfeststellungsklage sei ihrer Auffassung nach zulässig, denn die Klägerin habe ein Interesse daran, bereits auf der ersten Stufe die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festzustellen, um auf diese Weise in Bezug auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für den auf der letzten Stufe verfolgten Leistungsanspruch einen der materiellen Rechtskraft fähigen Anspruch und/oder eine in der prozessuale Bindungswirkung zu erzeugen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Klage auch begründet sei, da die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches dem Grunde nach gemäß § 280

Abs. 1 BGB vorlägen. Nach der Auffassung der Klägerin verstieße die Dotierung des Sonderpostens nach § 340 g HGB gegen die in dem Vertrag geregelte Vorrangregelung. Dabei ist die Klägerin der Auffassung, dass es sich bei den Sonderposten nach § 340 g HGB um die im Vertrag genannten Rücklagen handele.

Die Klägerin beantragt teilweise im Rahmen der Stufenklage,

1. die Beklagte zu verurteilen, die betreffend das Geschäftsjahr 2012 durchgeführte Verlustteilnahme der Einlage zur Kontonummer XXX aus der mit Vertrag vom 22.09.2000 begründeten stillen Beteiligung der Klägerin an dem Handelsgewerbe der Beklagten (Nennbetrag: EUR      5,0 Mio.), die durch Abschreibung des genannten Einlagenkontos um 6,60353318073 % auf 66,48787850449 % des Nennbetrages   erfolgt  ist,  rückgängig  zu machen,

2. die Beklagte zu verurteilen, die betreffend das Geschäftsjahr 2014 durchgeführte Verlustteilnahme der in Ziffer 1. bezeichneten stillen Einlage, die durch Abschreibung des in Ziffer 1. bezeichneten Einlagenkontos um 5,26553063249 % auf 54,05657631697 % des Nennbetrages der in Ziffer 1. bezeichneten stillen Einlage erfolgt ist, rückgängig zu machen,

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin in einer anonymisierten Aufstellung Auskunft darüber zu geben,

a) ob und welche anderen Kapitalgeber - außer der Klägerin – im Sinne von § 10 Abs. 4 und 5 KWG in der Fassung von vor dem 01.01.2007,           d.h.andere stille Gesellschafter und/oder Genussscheininhaber, es gibt, bei denen nach den zwischen der Beklagten und diesen anderen Kapitalgebern geschlossenen, der jeweiligen Kapitalausreichung zugrunde liegenden Verträgen die Voraussetzung für eine Wiederauffüllung ihrer jeweiligen Einlage vorgelegen hätten, wenn die Beklagte in den Geschäftsjahren 2012 und 2014 keine Beiträge in den Fonds für allgemeine Bankrisiken gem. § 340 g HGB eingestellt hätte,

b) ob und welche anderen Kapitalgeber- außer der Klägerin im Sinne von§ 10 Abs. 5 und 5 a KWG in der Fassung von vor dem 01. Januar 2007 es gibt, bei denen für die Geschäftsjahre 2012 und 2014 nach den zwischen der Beklagten und diesen anderen Kapitalgebern geschlossenen, der jeweiligen Kapitalausreichung zugrunde liegenden Verträgen, die Voraussetzungen für Ausschüttungen auf Genussrechtkapital im Sinne von§ 10 Abs. 5

KWG in der Fassung von vor dem 01. Januar 2007 und auf nachrangiges Haftkapital im Sinne von § 10 Abs. 5 a KWG in der Fassung von vor dem 01. Januar 2007 vorgelegen hätten, wenn die Beklagte in den Geschäftsjahren 2012 und 2014 keine Beiträge in den Fonds für allgemeine Bankrisiken gem. § 340 g HGB eingestellt hätte,

c) wie die Verlustbeteiligungs- und Wiederauffüllungsklauseln sowie die Klauseln betreffend die Gewinnteilnahme einschließlich etwaiger Vor- und Nachrangregelungen in den in Buchstabe a) und b) bezeichneten Verträgen der in den Buchstaben a) und b) genannten anderen Kapitalgeber im Wortlaut ausgestaltet sind,

d) Welchen Nennbetrag die Einlagen und/oder Rückzahlungsansprüche der in Buchstaben a) und b) genannten anderen Kapitalgeber und der in Buchstaben a) und b) bezeichneten Verträge haben,

e) welchen Buchwert die in Buchstabe d) genannten Einlagen und/oder Rückzahlungsansprüche vor der Aufstellung des Jahresabschlusses bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten für die Geschäftsjahre 2012 und 2014 hatten,

f) ob und in welcher Höhe die Beklagte die in Buchstaben d) genannten Einlagen und/oder Rückzahlungsansprüche in den Geschäftsjahren 2012 und 2014 an dem jeweils ausgewiesenen Jahresfehlbetrag beteiligt hat und daran anknüpfend, welchen Buchwert die in Buchstaben d) genannten Einlagen und/oder Rückzahlungsansprüche nach diesen etwaigen in den Geschäftsjahren 2012 und 2014 durchgeführten Verlustbeteiligungen hatten,

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

a) die Klägerin im Hinblick auf die Verlustteilnahme und die Wiederauffüllung der in Ziffer 1. bezeichneten stillen Einlage sowie im Hinblick auf die Vergütung für die in Ziffer 1. bezeichnete stille Einlage so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Beklagte in den Geschäftsjahren 2012 und 2014 keine Beträge in den Fonds für allgemeine Bankrisiken gem. § 340 g HGB eingestellt und deshalb für das Geschäftsjahr 2012 einen Jahresüberschuss in Höhe von TEUR 589.867 und für das Geschäftsjahr 2014 einen Jahresüberschuss in Höhe von TEUR 360.250 erzielt und in der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen hätte sowie

b) der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstanden sind, dass die Beklagte im Geschäftsjahr 2012 einen Betrag in Höhe von TEUR 980.382 und im Geschäftsjahr

2014 einen Betrag in Höhe von TEUR 672.642 in den Fonds für allgemeine Bankrisiken gem. § 340 g HGB eingestellt und deshalb jeweils in den Geschäftsjahren 2012 und 2014 einen Jahresfehlbetrag in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen hat.

5. Die Beklagte zu verurteilen, die in Ziffer 1. bezeichnete stille Einlage um einen weiteren nach Erfüllung der in Ziffer 3. begehrten Auskunftsansprüche zu beziffernden Betrag und/oder Prozentsatz durch Zuschreibung auf das in Ziffer 1. bezeichnete Einlagenkonto aufzufüllen.

6. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 11.342,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Stufenklage bereits unzulässig sei, da nach ihrer Auffassung die mit dem Klagantrag zu 3. verlangten Auskünfte nicht der Bezifferung des mit dem Klagantrag zu 5. geltend gemachten Leistungsantrages dienen würden.

Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dass die Zwischenfeststellungsklage unzulässig sei, da kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliege, es an der Vorgreifliehkeil fehle und die Feststellung keine Bedeutung über den Streitgegenstand hinaus habe.

Die Beklagte ist des Weiteren der Auffassung, dass der Klägerin kein Auskunftsanspruch zustehe, insbesondere lägen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nicht vor, da es hier an einer Pflichtverletzung fehle. Nach Auffassung der Beklagten gelte die sogenannte Vorrangregelung ausschließlich für Rücklagen, wobei es sich bei der Bildung um Sonderposten nach § 340 g HGB nicht um Rücklagen handele. Es fehle der Beklagten im Übrigen auch am Verschulden.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Die Klage ist am 25.01.2017 zugestellt worden.

Aus den Gründen

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das Landgericht Kiel ist örtlich und sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung. Danach ist der Gerichtsstand Kiel. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 23 GVG i. V. mit§ 71 Abs. 1 GVG.

Die Stufenklage ist gemäß § 254 ZPO zulässig. Gemäß § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, .vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die Voraussetzungen liegen vor. § 254 ZPO schafft eine Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbestimmten Leistungsanspruch zu verfolgen (BGH NJW2002,S.2952). Der im Rahmender Stufenklage verfolgte Auskunftsanspruch ist damit lediglich ein Hilfsmittel, um die noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (BGI:-I NJW 2002 S. 2952). Es fehlt auch nicht an  der erforderlichen Verknüpfung zwischen Auskunftsanspruch und Leistungsanspruch. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dann nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruches dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solche nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH NJW 2002 S. 2952; BGH NJW 2000 S. 1645). Die Verknüpfung liegt vor. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch dient der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruches. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob ein etwaiger Auskunftsanspruch bereits durch Erfüllung erloschen ist, indem der  Klägerin ausreichend Auskünfte vorliegen, um den Zahlungsantrag zu beziffern. Die Frage des Erlöschens eines Anspruches ist eine Frage der Begründetheit. Im Rahmen der Zulässigkeit der Stufenklage kommt es allein entscheidend darauf an, ob ein Zusammenhang zwischen der begehrten Auskunft und der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruches besteht. Die Klägerin hat hierzu schlüssig dargelegt, dass die von ihr mit der Klage verfolgten Auskunftsansprüche der Bezifferung des Leistungsanspruches dienen soll. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, inwiefern sie die Auskünfte benötige, um ihren Leistungsanspruch beziffern zu können. Sämtliche begehrten Auskünfte stehen dabei im Zusammenhang mit der Bezifferung des Leistungsanspruches und werden nicht unabhängig davon begehrt. Insbesondere ist dieser Fall auch nicht vergleichbar mit dem von der Beklagtenseite zitierten Fall des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2002 S. 2952). ln dem dortigen Fall begehrte die Klägerseite von der Beklagtenseite Auskunft über die der Beklagtenseite zustehenden Gegenforderungen, die, soweit sie berechtigt seien, dazu führen könnten, dass die Hauptforderung der Klägerseite durch Aufrechnung der Beklagtenseite zum Erlöschen gebracht wird. ln diesem Fall hat der BGH entschieden, dass § 254 ZPO nicht den Zweck verfolge, dem Kläger das allgemeine Prozessrisiko zu nehmen, einen Anspruch in einer Höhe durchsetzen zu wollen, die von vornherein streitig ist (BGH NJW 2002 S. 2952). § 254 ZPO findet auf die Fälle keine Anwendung, in denen der Gläubiger darüber im Unklaren ist, ob die vom Schuldner erhobenen Einwendungen berechtigt sind (BGH NJW 2002 S. 2952). Um Auskünfte über berechtigte Gegenforderungen der Beklagtenseite geht es in dem hier vorliegenden Fall jedoch nicht.

Die Zwischenfeststellungsklage ist ebenfalls zulässig. Gemäß § 256 Abs. 2 ZPO kann der Kläger durch Erweiterung des Klagantrages bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreites ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Ein streitiges Rechtsverhältnis liegt vor. Das Rechtsverhältnis ist die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen (BGH NJW 2015 S. 873; Beck'scher Online-Kommentar zur ZPO, § 256, RdNr. 3). Dazu gehören nicht nur komplexe Rechtsbeziehungen, sondern auch einzelne Ansprüche oder einzelne in sich selbständige rechtliche Anspruchgrundlagen (Beck'scher Online-Kommentar zur ZPO, § 256, RdNr. 3). Die Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin begehrt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin im Hinblick auf die Verlustteilnahme und Wiederauffüllung der stillen Einnahme sowie im Hinblick auf die Vergütung so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Beklagte in den Geschäftsjahren 2012 und 2014 keine Beträge in den Fonds für allgemeine Bankrisiken eingestellt hätte sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstanden seien. Hierbei geht es um das Begehren der Klägerin, Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach festzustellen.

Es liegt auch Vorgreifliehkeilvor. Die zur Entscheidung gestellt Rechtsfrage muss für die Entscheidung der anhängigen Klage vorgreiflieh sein (Beck"scher Online-Kommentar zur ZPO, § 265, RdNr. 43). Dies ist nur dann der Fall, wenn ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH NJW 2008, S. 69). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antrag nicht schon dann unzulässig ist, wenn das Rechtsverhältnis nur bei einem von mehreren in Betracht kommenden Begründungswegen vorgreiflieh ist (BGH NJW-RR 2008, S. 262; Beck'scher Online­ Kommentar zur ZPO, § 256, RdNr. 43). Die Voraussetzungen liegen vor. Es kommt in dem vorliegenden Fall entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB vorliegen. Diese Frage ist vorgreiflieh für den von der Klägerin geltend gemachten unbezifferten Schadensersatzanspruch. Sollte dieser dem Grund nach nicht bestehen, wirkt sich dies auch auf den Auskunftsanspruch aus, der ebenfalls in diesem Fall als unbegründet abzuweisen wäre.

Es liegt auch das für die Zwischenfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse vor. Hierzu muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass die angestrebte Zwischenfeststellung für die Rechtsbeziehung der Parteien über den Hauptantrag hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGH NJW 1994, S. 655; Beck'scher Online-Kommentar zur ZPO, § 256, RdNr. 45). Die Möglichkeit besteht, wenn nicht von vornherein nach jeglicher Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann, dass die angestrebte Zwischenfeststellung für die Rechtsbeziehung der Parteien über den Hauptantrag hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann. Grundsätzlich kann nicht nach jeglicher Betrachtungsweise von vornherein ernsthaft ausgeschlossen werden, dass mit der grundsätzlichen Klärung einer etwaigen Schadensersatzpflicht der Beklagten die Parteien sich an das Ergebnis des Rechtsstreites halten und zum einen damit der Rechtsstreit endgültig beigelegt wird, zum anderen auch künftige Schäden, wie beispielsweise möglicherweise bestehende laufende Zinsschäden ebenfalls geklärt werden.

Die Klage ist jedoch vollumfänglich unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückgängigmachung der Verlustteilnahme für die Geschäftsjahre 2012 und 2014. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die geltend gemachte Auskunftserteilung. Der geltend gemachte unbezifferte Schadensersatzanspruch besteht dem Grunde nach nicht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin im Hinblick auf die Verlustteilnahme und Wiederauffüllung so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Beklagte in den Geschäftsjahren 2012 und 2014 keine Beträge in den Fonds für allgemeine Bankrisiken eingestellt hätte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet wäre, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstanden sind, dass die Beklagte im Geschäftsjahr 2012 und in dem Geschäftsjahr 2014 Beträge in den Fonds für allgemeine Bankrisiken eingestellt hat.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, die betreffend das Geschäftsjahr

2012 durchgeführte Verlustteilnahme der Einlage zur Konto-Nummer XXX aus der mit Vertrag vom 22. September 2000 begründeten stillen Beteiligung der Klägerin an dem Handelsgewerbe der Beklagten, die durch Abschreibung des genannten Einlagenkontos um 6,60353318073% auf 66,48787850449% des Nennbetrages erfolgt ist, rückgängig zu machen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte, die betreffend das Geschäftsjahr 2014 durchgeführte Verlustteilnahme der stillen Einlage, die durch Abschreibung des Einlagenkontos um 5,26553063249% auf 54,05657631697% des Nennbetrages der stillen Einlage erfolgt ist, rückgängig zu machen. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 280 BGB. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger gem. § 280 Abs. 1 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB gilt das nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Es fehlt hier an der nach § 280 Abs. 1 BGB erforderlichen Pflichtverletzung.

Die Pflichtverletzung liegt nicht in einer Verletzung der Pflichten aus § 3 Abs. 2 des Vertrages. Danach ist die um eine etwaige Herabsetzung verminderte stille Einlage in jedem Folgejahr während der Laufzeit zunächst wieder bis zuni Einlagenbetrag aufzufüllen. Die Voraussetzungen der Auffüllung lagen nicht vor, denn gem. § 3 Abs. 2 S. 2 des Vertrages besteht die Pflicht zur Auffüllung nur, wenn und soweit hierdurch kein neuer Jahresfehlbetrag entstehen oder erhöht würde. Durch die Auffüllung wäre der für die Geschäftsjahre 2012 und 2014 festgestellten Jahresfehlbeträge erhöht worden.

Eine Pflichtverletzung ergibt sich auch nicht aus der fehlenden Auszahlung der Vergütung. Zwar erhält die Klägerin als stille Gesellschafterin gem. § 2 Abs. 1 des Vertrages für jedes Geschäftsjahr von der Bank eine Vergütung für die in § 1 des Vertrages genannte stille Einlage. Dies gilt gem. § 2 Abs. 1 des Vertrages jedoch nur vorbehaltlich des § 2 Abs. 5 des Vertrages. Der Anspruch auf Auszahlung entfiel nach § 2 Abs. 5 des Vertrages. Danach entfällt der Anspruch auf die Vergütung, wenn und soweit durch sie ein Jahresfehlbetrag entstehen oder erhöht würde. Für das Geschäftsjahr 2012 und für das Geschäftsjahr 2014 lagen Jahresfehlbeträge vor, die durch die Vergütungszahlung erhöht worden wären. Ein Jahresfehlbetrag ist nach § 2 Abs. 5 a des Vertrages gegeben, wenn die von einer international und vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte Gewinn- und Verlustrechnung der Bank für das vergangene Geschäftsjahr einen Fehlbetrag ausweist. Es lag jeweils eine geprüfte Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten vor, die einen entsprechenden Jahresfehlbetrag auswies. Dies gilt sowohl für das Geschäftsjahr 2012 als auch für das Geschäftsjahr 2014.

Die nach § 280 BGB erforderliche Pflichtverletzung liegt auch nicht darin, dass die Beklagte die Sonderposten für allgemeine Bankrisiken in den Geschäftsjahren 2012 und 2014 in den jeweiligen Höhen dotierte und dies dazu führte, dass erst ein Jahresfehlbetrag entstand.  Dies stellt keine Verletzung der sogenannten Vorrangregelungen gemäß der §§ 3 Abs. 2 S.. 2 und § 2 Abs. 6 des Beteiligungsvertrages dar. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 des Vertrages gehen Auffüllungen auf die stille Einlage nach einer Herabsetzung einer Auffüllung auf das Stammkapital und Dotierungen von Rücklagen der Bank zwar vor. Gemäß § 2 Abs. 6 des Vertrages gehen Zahlungen von Vergütungen auf die stille Einlage einer Ausschüttung auf das Stammkapital der Bank und der Dotierung ihrer Rücklagen zwar ebenfalls vor. Die in dem Vertrag aufgenommene Vorrangregelung gilt jedoch nur für die Dotierung von Rücklagen.

Bei den Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340 g HGB handelt es sich nicht um Rücklagen im Sinne des Beteiligungsvertrages. Gemäß § 340 g HGB dürfen Kreditinstitute auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweiges der Kreditinstitute notwendig ist. Gemäß § 340 g Abs. 2 HGB sind die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.

Bei dem Sonderposten für allgemeine Bankrisiken handelt es sich auch nach Auslegung des Vertrages aus Sicht eines objektiven Empfängers gemäß den §§ 133, 157 BGB nicht um eine Rücklage im Sinne des Vertrages.

Aus Sicht eines objektiven Empfängers in der konkreten Situation der Vertragsparteien ist der Vertragsinhalt unter Verwendung der Begrifflichkeiten aus dem HGB zustande gekommen. So spricht die umfassende und umfangreiche genaue Ausarbeitung der einzelnen Vertragsbestandteile und die durchgehende Verwendung exakter juristischer und handelsrechtlicher Begrifflichkeiten dafür, dass durchgehend Begrifflichkeiten aus den gesetzlichen Vorschriften in den Vertrag übernommen wurden.

Die gesetzlichen Vorschriften unterscheiden zwischen Rücklagen und Sonderposten.

Gegen eine Gleichsetzung der Begriffe spricht bereits der unterschiedliche Wortlaut. Bei dem Begriff "Rücklagen" handelt es sich auch nicht um einen Oberbegriff, der auch Sonderposten umfasst. Die gesetzlichen Vorschriften differenzieren     zwischen Sonderposten und Rücklagen. So ist in § 340 g HGB ausschließlich von "Sonderposten für allgemeine Bankrisiken" die Rede. Das Wort "Rücklage" wird dort nicht verwendet. Hingegen wird in § 266 HGB, der die Gliederung der Bilanz regelt, ausdrücklich das Wort "Rücklage" aufgeführt. So werden dort im Rahmen der Passivseite der Bilanz "Kapitalrücklagen" und "Gewinnrücklagen" aufgezählt. Darunter sind Sonderposten nicht zu fassen. Als Kapitalrücklage ist gemäß § 272 Abs. 2 HGB der Betrag auszuweisen, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen · über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird, der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird, der Betrag von Zuzahlungen der Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten und der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten. Kapitalrücklagen sind danach jene Teile des Eigenkapitals, die durch die Anteilseigner von außen über den Betrag des gezeichneten Kapitals hinaus dem Bilanzierenden zur Verfügung gestellt werden (MüKo zum HGB, § 266, RdNr. 93). Gewinnrücklagen sind gemäß § 272 Abs. 3 HGB Beträge, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Sonderposten sind nach dem Wortlaut auch nicht Bestandteil von Gewinnrücklagen. Während die Gewinnrücklagen Bestandteil der  Gewinnverwendung sind, handelt es sich bei Sonderposten um einen Teil der handelsbilanziellen Gewinnermittlung und gerade nicht um einen Teil der Gewinnverwendung (Mülbert/Sajnoviets WM 2017, S. 1725 bis 1735). Dass die Bildung von Gewinnrücklagen Bestandteil der Gewinnverwendung ist, ergibt sich aus den Regelungen von § 275 Abs. 4 HGB, wonach Veränderungen in den Kapital- und Gewinnrücklagen zwingend erst nach den Posten des Jahresfehlbetrages/ Jahresüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt werden dürfen. Dagegen handelt es sich bei dem Sonderposten nach § 340 g HGB um einen Teil der Gewinnermittlung, denn die Dotierung erfolgt ergebniswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung, wie sich ausdrücklich aus § 340 g Abs. 2 HGB ergibt, und wirkt sich auf den Jahresüberschuss bzw. den Jahresfehlbetrag aus (Mülbert/Sajnoviets WM 2017, S. 1725 bis 1735).

Auch der Wille des Gesetzgebers spricht gegen eine Gleichstellung von Sonderposten und Rücklagen. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 340 g HGB, dass mit dieser Vorschrift Art. 38 der Bankbilanzrichtlinie übernommen werde. Dabei sei die Einstellung von Beträgen in den Sonderpo ten nicht Teil der Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung, sodass die Vorschriften über die Ergebnisverwendung, wie § 58 AktG oder § 29 GmbHG nicht anzuwenden seien (Bundestagsdrucksache 11/6275, S. 23).

Auch die Systematik des Gesetzes spricht gegen die Annahme, bei den Sonderposten handele es sich um Rücklagen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die § 340 g HGB­ Dotierung Bestandteil der Gewinnverwendung (d. h. der Rücklagenbildung) wird, hätte er in Übereinstimmung mit § 275 Abs. 4 HGB und § 158 Abs. 1 AktG ausdrücklich geregelt, dass der § 340 g-Posten erst nach dem Posten Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen ist. Ein Verweis auf§ 275 Abs. 4 HGB, § 158 Abs. 1 AktG oder darauf, dass die § 340 g­ Dotierung erst nach dem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag zu bilden ist, unterblieb jedoch. So regelt § 340 g Abs. 2 HGB, dass Zuführung zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen sind, während § 275 Abs. 4 HGB bestimmt, dass Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem . Posten Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ausgewiesen werden. Gleiches regelt§ 158 AktG.

Auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 340 g HGB spricht für eine Unterscheidung zwischen Sonderposten für allgemeine Bankrisiken und Rücklagen. Der Regelung des § 340 g HGB hätte es nicht bedurft, wenn die Sonderposten unter dem Begriff der Rücklagen fallen würden. So wird in dem bereits zitierten Aufsatz von Prof. Dr. Mülbert zutreffend ausgeführt, dass schon vor der auf Art. 38 Bankbilanzrichtlinie zurückgehenden Regelung des § 340 g HGB die Möglichkeit bestand, das Nettohaftkapital über die Dotierung von Gewinnrücklagen zu erhöhen, sodass es eines Sonderpostens dafür nicht bedurft hätte (Mülbert/Sajnoviets WM 2017, S. 1725 bis 1735). Auch hat die Dotierung des Sonderpostens nach § 340 g HGB eine deutlich spezifischere Zwecksetzung - Risikovorsorge vor besonderen Risiken der Bank - und andere gesetzliche Voraussetzungen als die Bildung von Gewinnrücklagen (Mülbert/Sajnoviets WM 2017, S. 1725 bis 1735). Mit dem Fonds für allgemeine Bankrisiken wird Instituten eine Alternative zur Risikovorsorge nach § 340 f HGB eingeräumt, die eine identische Zielsetzung verfolgt (Ebenroth/Boujong/Joost!Strohn, Kommentar zum HGB § 340 g RdNr. 1). § 340 f HGB regelt die Vorsorge für allgemeine Bankrisiken. Ziel ist es, die extreme Vertrauensempfindlichkeit des Kreditgewerbes zu schützen, dem ein offener Ausweis negativer Geschäftsentwicklungen nicht in der für andere Kapitalgesellschaften unumgänglichen Deutlichkeit abverlangt werden soll (Ebenroth/Boujong/Joost!Strohn, Kommentar zum HGB § 340 f RdNr. 1). Ergebnisschwankungen können möglicherweise zu einer Verunsicherung des Kreditinstituts führen und den massiven Abfluss von Kundeneinlagen an sich ziehen (Ebenroth/Boujong/Joost!Strohn, Kommentar zum HGB § 340 f RdNr. 1). Dagegen haben zumindest die gesetzlichen Rücklagen allein den Zweck, die Gläubiger durch Kapitalerhaltung zu schützen und unterliegen konkreten - auch quantitativen - Vorgaben, die nicht mit den Zwecksetzungen und Voraussetzungen des § 340 g HGB vergleichbar sind (Mülbert/Sajnoviets WM 2017, S. 1725 bis 1735). Dabei ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von einer mehrdeutigen Klausel im Sinne des § 305c BGB auszugehen, die dazu führen würde, dass Zweifel bei der Auslegung zulasten des Verwenders gehen. § 305c BGB ist gemäß § 310 Abs. 4 BGB nicht auf Gesellschaftsverträge anwendbar. Gemäß § 310 Abs. 4 BGB ist der Abschnitt          über die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf Verträge des Gesellschaftsrechts anwendbar. Zu den Verträgen des Gesellschaftsrechts zählen auch die Verträge über die stille Gesellschaft (BGH NJW 1995, S. 192 zu§ 23 AGBG)

Eine Pflichtverletzung ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen die allgemeinen gesellschaftlichen Treuepflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin. Die für die Voraussetzungen der Pflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass bei der Bildung des Sonderpostens nach § 340 g HGB die Beklagte gegen ihre allgemeinen gesellschaftlichen Treuepflichten verstoßen habe. Die Dotierung des Sonderpostens nach § 340 g HGB muss sich im Rahmen dessen halten, was nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist (Mülbert/Sajnoviets WM 2017, S. 1725 bis 1735; Beck'scher Online-Kommentar zum HGB, § 340 g, RdNr. 2). Dieser unbestimmte Rechtsbegriff eröffnet einen weiten Ermessensspielraum der Geschäftsleitung (Mülbert/Sajnoviets WM 2017, S. 1725 bis 1735; vgl. auch Beck"scher Online-Kommentar zum HGB, § 340 g, RdNr. 2). Auch wenn die Dotierung des Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken trotz des weiten Ermessensspielraumes der Geschäftsleitung nicht schrankenlos möglich ist, ist hier nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Bildung des Sonderpostens ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Bildung des Sonderpostens durch die Geschäftsleitung sind im Rahmen des Ermessens Aspekte der Willkürfreiheit sowie der gesellschaftlichen Treuepflichten gegenüber den Anteilseignern zu berücksichtigen Beck'scher Online-Kommentar zum HGB, § 340 g, RdNr. 3; Ebenroth/Boujong/Joost!Strohn, Kommentar zum HGB § 340 g RdNr. 5). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Dotierung des Sonderpostens durch die Beklagte willkürlich war und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die gesellschaftlichen Treuepflichten hierbei nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Die nachvollziehbare und in sich schlüssige Begründung der Beklagten, warum der Sonderposten in den Geschäftsjahren 2012 und 2014 gebildet wurde, zeigt, dass die Dotierung des Sonderpostens nicht willkürlich war. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass bei der Entscheidung die gesellschaftlichen Treuepflichten nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Zwar kann die Geschäftsleitung durch die Dotierung des Fonds faktisch über den ausschüttungsfähigen Gewinn des Institutes entscheiden (Beck'scher Online-Kommentar zum HGB, § 340 g, RdNr. 3). Dennoch führt dies nicht dazu, dass auch unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Treuepflichten zu keinem Zeitpunkt einen Sonderposten für allgemeine Bankrisiken gebildet werden kann, wenn dies dazu führe, dass ein Jahresfehlbetrag entsteht. Im Rahmen des weiten Ermessensspielraumes müssen lediglich sämtliche Belange ermessensfehlerfrei abgewogen werden. Es kann dabei aus denselben Gründen dahinstehen, ob die Dotierung des Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken in vollem Umfange auf bestehende Verpflichtungen der Beklagten zurückzuführen ist. Jedenfalls hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht dargelegt, inwiefern ein Ermessensfehlgebrauch durch Nichtberücksichtigung ihrer Belange vorlag. Mittelbar führt die Stärkung der finanziellen Möglichkeiten der Beklagten unter längerfristiger Betrachtung auch für die einzelnen Gesellschafter zu einem Vorteil.

Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Aus denselben Gründen ist die Zwischenfeststellungsklage unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin im Hinblick auf die Verlustteilnahme und die Wiederauffüllung der stillen Einlage sowie im Hinblick auf die Vergütung der stillen Einlage so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Beklagte in den Geschäftsjahren 2012 und 2014 keine Beträge in den Fonds für allgemeine Bankrisiken gern. § 340 g HGB eingestellt und deshalb für das Geschäftsjahr 2012 einen Jahresüberschuss in Höhe von TEUR 589.867 und für das Geschäftsjahr 2014 einen Jahresüberschuss in Höhe von TEUR 260.250 erzielt und in der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen hätte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstanden sind, dass die Beklagte im Geschäftsjahr 2012 einen Betrag in Höhe von TEUR 980.382 und im Geschäftsjahr 2014 einen Betrag in Höhe von TEUR 260.642 für den Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340 g HGB eingestellt und deshalb jeweils in den Geschäftsjahren 2012 und 2014 einen Jahresfehlbetrag in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen hat. Beide Ansprüche setzen dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gern. § 280 BGB voraus. Wie oben dargelegt, besteht ein solcher nicht.

Auch der unbezifferte Leistungsantrag ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die stille Einlage um einen weiteren zu beziffernden Betrag und/oder Prozentsatz durch Zuschreibung auf das Einlagenkonto aufzufüllen. Auch dies setzt eine dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruch gern. § 280 Abs. 1 BGB voraus. Dieser besteht nicht.

Der im Wege der Stufenklage geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht ebenfalls nicht. Der Anspruch auf Auskunft ergibt sich nicht aus  §         242 BGB.  Ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treue und Glauben gemäß § 242 BGB ist gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechtes im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH NJW 2014, S. 155; BGH NJW 2002, S. 3771). Soll die begehrte Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für das Auskunftsverlangen der

begründete Verdacht einer Vertragsverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (BGH NJW 2014, S. 155). Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Es besteht nicht der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages von 11.342,75 €. Auch die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten setzt nach § 280 Abs. 1 BGB voraus, dass die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches vorliegen. Hier fehlt es an einer Pflichtverletzung. Auch diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf§ 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§ 709 ZPO.

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