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RdF-News
12.02.2024
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OLG Frankfurt: Kein Bereicherungsanspruch wegen Änderung der finanzbehördlichen Praxis bei Cum/Cum-Geschäften

OLG Frankfurt, Urteil vom 8.9.2023 – 10 U 75/20, rkr.

ECLI:DE:OLGHE:2023:0908.10U75.20.00

Volltext des Urteils: RdFL2024-67-1 unter

LEITSATZ

Im Wege von Kompensationszahlungen weitergereichte Steuervorteile bei Cum/Cum-Geschäften begründen keinen Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger, wenn sich die steuerliche Bewertungspraxis der Finanzbehörden nachträglich ändert.

§ 42 AO, § 133 BGB, § 157 BGB, § 313 BGB, § 812 Abs 1 S 2 BGB

Aus den Gründen

I. Die Parteien, zwei im Inland tätige Banken, streiten um bereicherungsrechtliche Ansprüche aus Wertpapierdarlehensgeschäften in den Jahren 2013 bis 2015. Die Geschäftsbeziehung basierte auf dem Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen (künftig: RV), der einem vom Bundesverband Deutscher Banken e.V. herausgegebenen Muster entsprach. Wegen der Einzelheiten des RV wird auf die Anlage K2, Anlagenband, Bezug genommen.

Den Wertpapierdarlehensgeschäften lagen weitergereichte Cum/Cum-Gestaltungen zugrunde, d.h. Transaktionen, in deren Rahmen unmittelbar vor dem Dividendenstichtag inländische Aktien von regelsteuerpflichtigen Ausländern zur Vermeidung einer Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer auf eine voll KapSt-anrechnungsberechtigten steuerinländische Bank A übertragen werden, die diese zur Absicherung für eine gleichzeitige Leihe von festverzinslichen Wertpapieren an eine inländische voll KapSt-anrechnungsberechtigte Bank B überträgt. Entliehene Wertausgleichsaktien werden nach dem Dividendenstichtag an Bank A zurückübertragen und können während der Geschäftsbeziehung auch durch andere Aktien mit bevorstehendem Dividendenstichtag ersetzt werden. Die Finanzverwaltung hat diese Wertpapierleihgeschäfte im Wesentlichen bis 2016 gebilligt und die Kapitalertragsteueranrechnung beim Steuerinländer gestattet.

In den Jahren 2013 bis 2015 kam es zu insgesamt neun Wertpapierdarlehensgeschäften, bei denen die Klägerin jeweils festverzinsliche Wertpapiere in Form von Schuldverschreibungen gegen eine „Leihgebühr“ bzw. ein Darlehensentgelt an die Beklagte übertrug. Die bei Wertpapierdarlehen übliche Gebühr betrug 0,05 %. Der Klägerin wurden von der Beklagten als Sicherheit bzw. Wertausgleich überwiegend Aktien verschiedener inländischer Emittenten ausländischer Herkunft übertragen, welche zuvor von der Bank1 N.V., Stadt1, in engem zeitlichen Zusammenhang erworben und an die Beklagte übertragen wurden. Während der Überlassungszeit der Anleihen wurden die Aktien nach dem Dividendenstichtag häufig gegen andere Wertausgleichsaktien, ebenfalls inländischer Emittenten und ausländischer Herkunft, ersetzt. Die Transaktionen erfolgten nach einem vorab bestimmten „Fahrplan“, demzufolge der Klägerin revolvierend nach jedem Dividendenstichtag neue Aktien zur Sicherheit übertragen werden sollten und die Aktien zeitnah nach Vereinnahmung der Dividenden zurückübertragen werden sollten. Die Dividendenstichtage fielen regelmäßig in den jeweiligen Zeitraum der Überlassung der Wertausgleichsaktien. Für ihre Beteiligung an den steuerinduzierten Geschäften im Zusammenhang mit den Wertausgleichsaktien vereinbarten die Parteien zusätzlich eine Marge der Klägerin in Höhe von 2 % der Bruttodividende.

Aus den ihr übertragenen Aktien erzielte die Klägerin Bruttodividenden im Jahr 2013 von 26.409.336,35 €, im Jahr 2014 von 21.396,071,01 € und im Jahr 2015 von 28.551.738,79 €. Die Kapitalertragsteuern von 6.415.643,34 € in 2013, von 5.332.677,30 € in 2014 und von 7.137.934,70 € in 2015 behielt die Klägerin ein, führte die Beträge jeweils an das zuständige Finanzamt ab und brachte sie im Rahmen ihrer Erklärungen über Körperschaftsteuer für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2015 in Anrechnung. Für entgangene Dividendeneinnahmen zahlte sie der Beklagten für 2013 eine Kompensation in Höhe von 98 % der Bruttodividende und für die Jahre 2014 und 2015 jeweils in Höhe von 100 % der Bruttodividende. Den Zahlungen der jeweiligen Kompensationen gingen keine ausdrücklichen Mitteilungen der Beklagten über den Umfang ihrer steuerlichen Anrechnungs- und Erstattungsansprüche voraus. Das von der Beklagten an die Klägerin entrichtete Darlehensentgelt belief sich 2013 auf 0,05 % des Preises der festverzinslichen Wertpapiere. In den Jahren 2014 und 2015 wurde das Darlehensentgelt von 0,05 % um die Marge der Klägerin von 2 % der Bruttodividende erhöht.

Mit Schreiben vom 17.07.2017, IV C 1 - S 2252/15/10030 :005, nahm das Bundesministerium für Finanzen (künftig: BMF) zur steuerlichen Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen Stellung (Anlage K1, Anlagenband) und zeigte klärende Anhaltspunkte auf, wann die Geschäfte auf Grundlage des § 42 AO als rechtsmissbräuchliche Umgehung der Dividendenbesteuerung einzustufen sind.

Im Jahr 2017 wurden die zwischen den Parteien durchgeführten Wertpapierdarlehensgeschäfte einer Betriebsprüfung bei der Klägerin durch die Finanzverwaltung unterzogen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte im Wege des Bereicherungsausgleichs auf Herausgabe überhöhter Kompensationszahlungen im Umfang von 3.773.823,12 € für 2013, von 3.199.606,38 € für 2014 und von 4.282.760,82 € für 2015, was 3/5 der kompensierten Kapitalertragsteuerbeträge der Jahre 2013 bis 2015 entspricht, sowie auf Nutzungsersatz in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat behauptet, dass ihr als Ergebnis der hinsichtlich der Jahre 2013 bis 2015 bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung die Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer durch das Finanzamt nachträglich teilweise versagt worden sei. Dieses habe die Wertpapierdarlehensgeschäfte der Jahre 2013 bis 2015 als „weitergereichte Wertpapierleihe“ bei gleichzeitigem Rückgeschäft mit festverzinslichen Wertpapieren im Sinne von Rz. 21 des BMF-Schreibens vom 17.7.2021 eingeordnet. Durch die entsprechenden Steuernachforderungen und die nach § 233 AO zu leistenden Zinsen sei ihr ein erheblicher Nachteil entstanden. Mit Blick auf die zwischen den Parteien bestehende vertragliche Vereinbarung gemäß Ziffer 6 Abs. 2 S. 2 RV würden sich - nach Ansicht der Klägerin - die von ihr an die Beklagte geleisteten Kompensationszahlungen jedenfalls in Höhe von 3/5 als zu hoch darstellen. Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens wäre die Beklagte allenfalls in Höhe von 2/5 der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer anrechnungs- oder erstattungsberechtigt gewesen, wenn sie die Wertausgleichsaktien nicht über den Dividendenstichtag an sie (Klägerin) darlehensweise übertragen hätte, also selbst zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der Wertpapiere geblieben wäre.

Die Beklagte ist der Klage im Wesentlichen unter der Behauptung entgegengetreten, die Parteien hätten eine von Ziffer 6 Abs. 2 RV abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen, mit der die Klägerin sich verpflichtet habe, ihr im Ergebnis 98 % der jeweiligen Bruttodividenden zu zahlen. Überdies seien die Ansprüche der Klägerin verjährt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den Berichtigungsbeschluss vom 26.5.2020 (Bl. 240-242 d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Kompensationsleistungen gegen die Beklagte nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Dass es an einem Rechtsgrund für die geleisteten Ausgleichszahlungen für die abgeführte Kapitalertragsteuer fehle, habe die Klägerin unter bloßem Verweis auf die in dem Rahmenvertrag aufgeführten Bestimmungen nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, was zu ihren Lasten gehe. Die Beklagte habe demgegenüber substantiiert vorgebracht, dass unter Abbedingung der allgemeinen Kompensationsregeln des Rahmenvertrages zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass die Klägerin ein Entgelt in Höhe von 2 % der ausgeschütteten Brutto-Dividende und die Beklagte im Ergebnis eine fixe Kompensationszahlung von 98 % der Brutto-Dividende habe erhalten sollen. Für eine derartige Vereinbarung spreche neben dem Wortlaut der vertraglichen Regelungen die über den gesamten Zeitraum der geschäftlichen Beziehung aufrechterhaltene tatsächliche Abrechnungspraxis der Parteien.

Eine rechtsgrundlose Bereicherung der Beklagten liege aber auch unter der Annahme, dass eine konkrete - jeweils auf den Abrechnungszeitraum von einem Jahr bezogene - feste Kompensationsabrede zwischen den Parteien nicht getroffen worden wäre, nicht vor. Rechtsgrund für die erhaltenen Kompensationszahlungen in den Jahren 2013 bis 2015 seien die im Rahmenvertrag vom 14.2.2013 getroffenen Regelungen zum Ausgleich der vereinnahmten Brutto-Dividenden. Die vertraglichen Bestimmungen in Ziffer 6 Abs. 1 und 2 RV seien dahingehend auszulegen, dass sich der in den Ausgleichszahlungen enthaltene Ausgleich für Steuern und Abgaben nach den hypothetischen Erstattungsansprüchen des Darlehensgebers bemesse, für die es maßgeblich auf die bestehenden Umstände zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Ausgleichszahlung ankomme. Nachträgliche Änderungen der Finanzverwaltungspraxis hätten keine Berücksichtigung finden sollen. Hierfür spreche neben dem von den Parteien gewählten Wortlaut, dass der Rahmenvertrag Transaktionen regele, die in täglich großen Mengen durchgeführt worden seien. Dies erfordere eine rechtssichere Regelung der Bemessung der zu leistenden Ausgleichszahlungen, die nicht von zukünftigen Entwicklungen habe abhängig gemacht werden sollen.

Die Klägerin könne die Herausgabe des Wertes der aus ihrer Sicht zu viel geleisteten Ausgleichszahlungen auch nicht wegen einer nachträglichen Anpassung des Rahmenvertrages nach den Regelungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1, 2 BGB) verlangen. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage sei grundsätzlich kein Raum, soweit es um Erwartungen und Umstände gehe, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen. Das Risiko der Anrechnung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer habe nach der Konzeption der von den Parteien durchgeführten Geschäfte, die die Klägerin als „letztes Glied in der Eigentümerkette“ der ihr übertragenen Aktien vorgesehen hätten, bei der Klägerin gelegen. Hierfür habe sie eine erheblich über dem marktüblichen Satz von 0,05 % liegende Vergütung erhalten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die durch das Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums begründete Änderung der Verwaltungspraxis für die Parteien unvorhersehbar gewesen sei, sie mithin eine insoweit unveränderte Verwaltungspraxis zu ihrer Geschäftsgrundlage gemacht hätten.

Gegen das am 9.3.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.3.2020 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist am 11.6.2020 begründet.

Unzutreffend habe das Landgericht bei der Prüfung eines Rechtsgrundes für die in Rede stehenden Kompensationszahlungen nicht auf die geltenden Regelungen in Ziffer 6 RV, sondern auf den Vortrag der Beklagten zur vermeintlichen Existenz einer vereinbarten Fixkompensationsabrede abgestellt. Für eine solche sei die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Ihr obliege nicht nur, die Geltung der rahmenvertraglichen Regelungen zu erschüttern, sondern den Gegenbeweis im Sinne des Vollbeweises dafür zu erbringen, dass der Rahmenvertrag mit den behaupteten Fixkompensationsabreden anstelle von Ziffer 6 zustande gekommen sei. Dies habe das Erstgericht übersehen und fälschlich sie (Klägerin) als beweisbelastet und in der Folge als beweisfällig abgesehen. Aber auch bei unterstellter Richtigkeit der Auffassung des Landgerichts zur Beweislastverteilung hätte das Erstgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die durch die Existenz des Rahmenvertrags bestehende Vermutung für die inhaltliche Richtigkeit desselben durch die von der Beklagten gemachten Ausführungen und vorgelegten Beweismittel nicht erschüttert worden sei. Denn sie (Klägerin) habe die Existenz von Fixkompensationsabreden nicht nur bestritten, sondern in der Replik Argumente zum Nichtbestehen von Fixkompensationsabreden bzw. zur Geltung des Rahmenvertrags unter verschiedenen Gegenbeweisangeboten vorgetragen. Jedenfalls hätte es vor dem Hintergrund der Ausführungen der Klage und der Replik einer Beweisaufnahme über das Bestehen oder Nichtbestehen der in Rede stehenden Fixkompensation bedurft. Obgleich sie (Klägerin) die Präklusionsrüge im Hinblick auf die von der Beklagten erst kurz vor der mündlichen Verhandlung eingereichte Duplik erhoben habe, habe das Landgericht die darin gemachten Ausführungen zum vermeintlichen Bestehen von Fixkompensationsabreden seiner Entscheidung unter Verletzung richterlicher Aufklärungs- und Hinweispflichten zugrunde gelegt, ohne ihren (Klägerin) hilfsweisen Antrag auf Schriftsatznachlass zu berücksichtigen. Nach der seinerzeitigen Vorstellung der Parteien zur Legalität von Cum/Cum-Transaktionen und den bei Steuerinländern grundsätzlich bestehenden Anrechnungs- und Erstattungsansprüchen habe es weder eines Austausches der Parteien hierüber noch der Vereinbarung einer fixen oder fest vereinbarten Kompensationshöhe bedurft. Die Vereinbarung einer Ziffer 6 RV abbedingenden Fixkompensation sei daher zu keinem Zeitpunkt der Geschäftsbeziehungen angesprochen oder diskutiert worden. Der wirtschaftlichen Einigung der Parteien über eine zusätzliche Vergütung von 2 Prozent der ausgeschütteten Bruttodividende könne nicht der Erklärungswert beigemessen werden, dass damit auch Regelungen des Rahmenvertrags zur Kompensation in Ziffer 6 zugunsten einer Fixkompensation in Höhe von 98 % bzw. 100 % der ausgeschütteten Bruttodividende hätten abbedungen werden sollen. Die Verständigung über die zusätzliche Marge sei vielmehr nur kommerzieller Natur gewesen. Für 2013 sei die zusätzliche Vergütung schlicht von der an sich nach Ziffer 6 Abs. 1 und 2 RV geschuldeten Kompensation abgezogen und verrechnet worden, ohne die Geltung der rahmenvertraglichen Regelungen im Übrigen zu berühren. In 2014 und 2015 sei sie dann bei der Kalkulation der Leihgebühren berücksichtigt worden.

Nach Maßgabe der rahmenvertraglichen Regelungen in Ziffer 6 ergebe sich der mit der Klage geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB, hilfsweise aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Soweit die von ihr (Klägerin) geleisteten Kompensationszahlungen gemäß Ziffer 6 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Ziff. 6 Abs. 2 S. 2 RV einen Ausgleich für Steuern und Abgaben enthalten hätten, seien die Leistungen ohne Rechtsgrund erfolgt. Oberste Prämisse der rahmenvertraglichen Regelungen in Ziffer 6 Abs. 1 und 2 sei, dass die vom Darlehensnehmer zu leistende Kompensation nur in dem Umfang erfolgen müsse, in welchem der Darlehensgeber durch entsprechende steuerliche Erstattungs- oder Anrechnungsansprüche tatsächlich einen Vermögensvorteil gehabt hätte. Der Anspruch auf Kompensation der hypothetischen steuerlichen Anrechnungs- und Erstattungsansprüche der Beklagten könne nur in dem Umfang bestehen, wie die Beklagte nach heutigen Erkenntnissen zur Rechtslage und zur Praxis der Finanzverwaltung selbst anrechnungsberechtigt wäre, sofern nach diesen Grundsätzen die seinerzeitige Rechtslage zu beurteilen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.März 2020 - 2-10 O 318/18 - abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 13.357.453,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. November 2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Der bereicherungsrechtliche Anspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die Parteien abweichend von Ziffer 6 Abs. 2 RV eine vom Erstattungsanspruch der Beklagten unabhängige Kompensation von 98 % der Bruttodividende vereinbart hätten. Zum weiteren Nachweis hierfür werde beispielhaft auf ihre (Beklagte) E-Mail vom 29.4.2013 verwiesen, in der es ausdrücklich heiße: „Als Kompensationszahlung erwarten wir 98 % der Dividenden am Zahltag“. Nach der zwischen den Parteien getroffenen Absprache habe die Klägerin zudem das Risiko einer etwaigen Versagung der Anrechnung von Kapitalertragsteuer bewusst übernommen. Ausweislich der zu Protokoll der Sitzung vor dem Landgericht vom 19.12.2019 genommenen Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei es ihr bei den Geschäften darum gegangen, als „Sicherheit“ für festverzinsliche Wertpapiere in jeweils nach den Dividendenstichtagen zu wiederholenden Austauschaktionen möglichst viele Aktien über die Dividendenstichtage zu erhalten, um möglichst hohe Dividendeneinnahmen zu erzielen. Dabei habe die Klägerin gewusst, dass sie zum Zwecke der Erzielung des Handelsertrags von 2 % der Bruttodividende die Kapitalertragsteuer anrechnen und mithin auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Anrechnung würde erfüllen müssen und sie mithin das Risiko der Anrechnung der ursprünglich aus dem Ausland stammenden Aktien trage. In Kenntnis dieser Umstände habe sie bewusst davon abgesehen, mit ihr (Beklagte) den Fall zu regeln, dass die Anrechnung/Erstattung der Kapitalertragsteuer nicht gewährt oder nachträglich versagt würde. Dies deshalb, weil ihr (Klägerin) klar gewesen sei, dass sie (Beklagte) sich zur Übernahme des Anrechnungs-/Erstattungsrisikos niemals bereit erklärt hätte. Sie (Beklagte) habe kein kausales Anrechnungsrisiko getragen, da die der Klägerin übertragenen Aktien von ihr (Beklagte) ausschließlich für deren Geschäfte erworben worden seien. Die Berufung wäre aber auch im Falle keiner von Ziffer 6 Abs. 2 RV abweichend vereinbarten Kompensationszahlung zurückzuweisen, weil sich die Steuerrechtslage ausweislich eines aktuellen Urteils des BFH vom 29.9.2021 (Az.: I R 40/17) entgegen der Behauptung der Klägerin gar nicht geändert habe. Sie (Beklagte) wäre auch nach heutiger Rechtslage zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer berechtigt gewesen, unterstellt sie hätte die Aktien selbst über den Dividendenstichtag gehalten. Zudem würden die Regelungen des Rahmenvertrags den behaupteten bereicherungsrechtlichen Anspruch ausschließen, der überdies auch deshalb nicht in Betracht komme, weil durch das Bereicherungsrecht nicht das vertraglich Vereinbarte umgangen werden könne. Ohnehin seien die Ansprüche der Klägerin verjährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf Inhalt der Niederschrift über die Sitzung vor dem Senat am 14.7.2023 (Bl. 639-640 d.A.) Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil die Klägerin der Beklagten für die Jahre 2013 bis 2015 keine überhöhten Kompensationen gezahlt hat.

1. Vertragliche Rückzahlungsansprüche scheiden aus, weil der Rahmenvertrag keine Regelung für den Fall der nachträglichen Änderung der steuerrechtlichen Bewertung der kombinierten Wertpapierdarlehen und Versagung von steuerlichen Erstattungs- bzw. Anrechnungsansprüchen durch die Finanzverwaltung vorsieht.

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf (teilweise) Rückzahlung der im Wege der Kompensation an die Beklagte geleisteten Kapitalertragsteuer aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1. BGB, weil der rechtliche Grund für die Kompensationszahlungen nachträglich nicht weggefallen ist.

Die Klägerin hat den in den Kompensationszahlungen enthaltene Ausgleich für Steuern und Abgaben nach Maßgabe von Ziffer 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 RV ausgehend von den seinerzeitigen hypothetischen Anrechnungs- und Erstattungsansprüche der Beklagten als Darlehensgeberin der Wertausgleichsaktien ermittelt und mit Rechtsgrund an die Beklagte gezahlt.

a) Nach der Gesamtwürdigung des Prozessstoffs kann zunächst nicht von einer Abbedingung von Ziff. 6 Abs. 2 RV zugunsten einer Fixkompensationsabrede von 98 % der Bruttodividende ausgegangen werden.

Grundlage für die in den Jahren 2013 bis 2015 getätigten Wertpapierdarlehensgeschäfte war der zwischen den Parteien am 14.2.2013 geschlossene Rahmenvertrag (Anlage K2, Anlagenband). Nach Ziffer 1 Abs. 2 RV sollten auch die Einzelabschlüsse nach den Regelungen des Rahmenvertrags durchgeführt werden. Ziffer 6 Abs. 1 RV weist alle Erträgnisse der Wertpapiere, vermittelt durch eine Kompensationszahlung, dem Darlehensgeber zu. Dies gilt nicht nur für das „Hauptdarlehensgeschäft“, sondern auch für die den Gegenstand der die Klage bildenden Sicherungsgeschäfte, die die Übertragung von Wertausgleichsaktien zum Gegenstand hatten. Ausdrücklich wird dies bestimmt in Ziffer 4 Abs. 5 RV. Der in der Kompensationszahlung enthaltene Ausgleich für Steuern und Abgaben wird nach Ziffer 6 Abs. 2 S. 2 RV nur nach Maßgabe der dem Darlehensnehmer mitgeteilten steuerlichen Erstattungs- bzw. Anrechnungsansprüche des Darlehensgebers gezahlt.

Die Klägerin hat eine Kompensation auf Grundlage von Ziffer 6 RV schlüssig dargelegt. Die Finanzbehörden haben eine Anrechnung der auf die Wertausgleichsaktien zu entrichtenden Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftssteuer der Klägerin in den Jahren 2013 bis 2015 zunächst anerkannt. Unstreitig hätte (auch) die Beklagte nach der damaligen Steuerrechtslage, so sie die Aktien als Teil ihres Eigenhandelsportfolios selbst über den Dividendenstichtag gehalten hätte, neben der Nettodividende einen Anspruch auf Erstattung von 100 % der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag gehabt und wäre entsprechend Ziffer 6 Abs. 1, Abs. 2 RV in Höhe von 100 % der Bruttodividende von der Klägerin zu kompensieren gewesen. In den Jahren 2014 und 2015 ist dementsprechend eine Kompensation in voller Höhe erfolgt. Soweit 2013 lediglich 98 % der Bruttodividende kompensiert wurden, hat die Klägerin dies plausibel als Ergebnis einer Verrechnung mit einer zusätzlich vereinbarten Vergütung von 2 % für ihre Beteiligung an den Cum/Cum-Transaktionen begründet.

Die von der Beklagten vorgebrachten Hilfstatsachen vermögen demgegenüber die Abbedingung von Ziffer 6 RV zugunsten einer Fixkompensationsabrede nicht zu begründen. Soweit - nach Behauptung der Beklagten - die von der Klägerin beauftragte Handelsmaklerin X1gesellschaft mbH (künftig: X) die Preisgestaltung der Geschäfte dergestalt vorgegeben haben soll, dass sie (Klägerin) sich verpflichten sollte, an die Beklagte eine Bruttodividende von 98 % zu zahlen, ging es inhaltlich um die Verständigung über ein Entgelt der Klägerin für die Beteiligung an den Cum/Cum-Transaktionen. Denn anders als für das Hauptdarlehensgeschäft über die festverzinslichen Schuldverschreibungen (s. Ziffer 5 RV) war ein Entgelt für das Wertausgleichsdarlehen im Rahmenvertrag nicht geregelt (Ziffer 4 Abs. 5 RV). Dass die Klägerin die Beteiligung an Dividenden-Arbitragegeschäften nicht unentgeltlich übernehmen würde, liegt auf der Hand. Die Beklagte selbst räumt ein, dass 2 % der Bruttodividende der üblichen Marge für inländische Aktienentleiher entsprochen hätten. Da nach der seinerzeitigen Vorstellung der Parteien zur Steuerrechtslage eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer möglich war, ergab sich unter Abzug bzw. Verrechnung der 2 %-igen Marge eine Kompensationszahlung von 98 %. Die direkte prozentuale Beteiligung an der Dividendenzahlung lässt ohne das Hinzutreten weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte nicht den rechtlichen Schluss zu, dass damit auch der Kernregelungsgehalt von Ziffer 6 RV zugunsten einer Fixkompensationsabrede abbedungen werden sollte. Eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung wird von der Beklagten nicht behauptet. Auch ihre als Anlage CC 14 vorgelegte E-Mail vom 29.4.2013 ist unergiebig. Dass die Beklagte hiernach 98 % der Dividenden als Kompensationszahlung erwartet hat, sagt nichts über die rechtliche Einordnung der Absprache aus. Der Umstand, dass die Klägerin in den Jahren 2013 bis 2015 tatsächlich 2 % der Bruttodividenden vereinnahmt hat, war die gelebte Praxis, nicht aber ein Indiz für eine Fixkompensationsabrede. Denn es war den Parteien selbstverständlich unbenommen, die Vergütung/Marge der Klägerin für die Beteiligung an den Cum/Cum-Geschäften mit der ihrerseits geschuldeten Kompensationszahlungen zu verrechnen, als Provisionszahlung zu bestimmen oder als (erhöhte) Leihgebühr im Rahmen des Hauptdarlehensgeschäfts auszuweisen. Der Umstand, dass die Kompensationen ohne die in Ziffer 6 Abs. 2 RV vorgesehene „Mitteilung“ eigener steuerlicher Erstattungs- bzw. Anrechnungsansprüche der Beklagten als Darlehensgeberin stattgefunden hat, ist ebenfalls kein belastbares Beweiszeichen für eine Abbedingung der rahmenvertraglichen Vorschrift zugunsten einer Fixkompensationsabrede. Denn die Mitteilung hat lediglich die Funktion, dem Darlehensnehmer Kenntnis von entsprechenden Ansprüchen des Darlehensgebers und deren Höhe zu geben. Da die Parteien aber nach der seinerzeitigen Steuerrechtslage als Steuerinländer beide zur vollen Anrechnung/Erstattung der Kapitalertragsteuer berechtigt waren bzw. gewesen wären und ein entsprechend übereinstimmendes Verständnis im Zusammenhang mit den Cum/Cum-Transaktionen hatten, bedurfte es einer formellen Mitteilung i.S.d. Ziffer 6 Abs. 2 RV nicht.

Entscheidend gegen eine Fixkompensationsabrede streitet demgegenüber, dass die wirtschaftliche Verständigung der Parteien auf eine Marge von 2 % der zu erwartenden Bruttodividende dann auch in den Jahren 2014 und 2015 ausdrücklich in die Kalkulation der Leihgebühr eingeflossen ist und die Kompensationszahlung im Umfang von 100 % der Bruttodividende gemäß der seinerzeitigen steuerrechtlichen Bewertung erfolgt ist. Die Zahlung dieser Kompensation stand nach der seinerzeitigen Steuerrechtslage in Einklang mit Ziffer 6 RV und unterstreicht die Maßgeblichkeit der rahmenvertraglichen Bestimmung. Die von der Beklagten in Bezug genommene E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien vom 26.3./2.4.2015 (Anlage CC8 und CC9, Bl. 87-89 d.A.) zeigt überdies, dass auch die Beklagte auf die Geltung des Rahmenvertrags bestand. Denn eine Bitte der Klägerin auf Ergänzung des Rahmenvertrags wies sie u.a. mit dem Hinweis zurück, dass sie aufgrund ihres Bestrebens nach Standardisierung ihrer Rahmenverträge Individualvereinbarungen vermeiden möchte.

b) Ein Wegfall des Rechtsgrundes für die im Wege der Kompensation an die Beklagte geleisteten Kapitalertragsteuer, der zu einem Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB führen könnte, ergibt sich weder aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrags noch aus einer Vertragsanpassung nach § 313 BGB.

aa) Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu Lasten der Beklagten liegen nicht vor.

Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt in Betracht, wenn die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit, aufweist und keine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt noch nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer solchen kann vielmehr nur gesprochen werden, wenn der Vertrag - gleichgültig, aus welchem Grund - eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (st. Rsp. BGH, vgl. Urteil vom 17.5.2018 - VII ZR 157/17, juris Rn 23; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Auflage, § 157 Rn. 3 m.w.N.; BeckOK BGB/Wendtland, BGB, Ed. 1.8.2023, § 157 Rn. 35).

So liegt es im Streitfall nicht. Zwar lässt der Vertrag eine Regelung in Ziffer 6 RV vermissen, was für den Fall gelten soll, dass die Anerkennung des jeweiligen Empfängers der Wertpapiere als wirtschaftlicher Eigentümer durch das Finanzamt nachträglich entfallen sollte. Allerdings liegt nach dem im Vertrag zum Ausdruck kommenden Parteiwillen keine planwidrige Regelungslücke vor, ohne deren Vervollständigung eine angemessene und interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre.

Der Senat schließt sich insoweit zunächst den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts an, denen zufolge es für die Kompensationszahlungen auf die Anrechnungs- und Steuervoraussetzungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausgleichszahlungen ankam und nachträgliche Änderungen der Finanzverwaltungspraxis keine Berücksichtigung finden sollten, und macht sich die Begründung zu eigen. Diese Auslegung bzw. dieses Verständnis trägt dem Umstand Rechnung, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagte die steuerlichen Chancen und Vorteile der Cum/Cum-Transaktionen genutzt haben, sich der damit verbundenen Risiken bewusst waren und diese Risiken bei der Vertragsgestaltung kalkuliert haben. Nach der seinerzeitigen Beurteilung durch die Finanzverwaltung war zwar von der Anerkennung der steuerlichen Erstattungs- und Anrechnungsansprüche im Zusammenhang mit den getätigten Geschäften auszugehen, allerdings verblieb angesichts der Auslandsherkunft der Aktien verbunden mit der kurzzeitigen Übertragung über den Dividendenstichtag ein Restrisiko im Hinblick auf die steuerrechtliche Bewertung nach § 39 und § 42 AO. Dass sich die Parteien dieses Risikos bewusst waren, folgt nach tatrichterlicher Überzeugung des Senats aus dem Umstand, dass die Klägerin für ihre Beteiligung an den steuerinduzierten Geschäften eine deutlich über dem üblichen Entgelt bei Wertpapierdarlehen liegende finanzielle Kompensation von 2 % der Bruttodividende erhalten hat. Diese Marge entsprach dem Vierzigfachen der bei normalen Wertpapiergeschäften üblichen Gebühr von 0,05 %. Der Senat erachtet es für auf der Hand liegend, dass die Klägerin eine solche Rendite nicht ohne die gleichzeitige Übernahme der steuerlichen Risiken des Geschäfts erwartet hat, wo sie doch als „letztes Glied der Eigentümerkette“ die Anrechnung gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen hatte. Dass sie das - aus damaliger Sicht für gering erachtete - Risiko einer nachträglichen Änderung der steuerrechtlichen Bewertung der kombinierten Wertpapierdarlehen und Versagung von steuerlichen Erstattungs- bzw. Anrechnungsansprüchen durch die Finanzverwaltung erkannt hat, ergibt sich aus ihrem Eingeständnis, sie habe Wert darauf gelegt, die Geschäfte mit einer inländischen Bank zu tätigen. Die geforderte Zwischenschaltung der Beklagten als inländische Bank im Rahmen der Cum/Cum-Gestaltungen kann in Ermangelung anderer Anhaltspunkte nur der Verschleierung der Auslandsherkunft der Aktien und damit der Minimierung der in den Blick genommenen steuerlichen Bewertungsrisiken gedient haben. Wenn aber die Klägerin aufgrund des erzielbaren hohen Ertrags und in Kenntnis der Risiken eines steuerrechtlichen Bewertungswandels bewusst die Entscheidung für die Cum/Cum-Transaktionen nach Maßgabe von Ziffer 6 RV getroffen hat, lässt dies nur den Schluss zu, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke im geschlossenen Rahmenvertrag fehlt und dieser abschließend sein sollte.

Ein solches Ergebnis führt auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zu einer einseitigen Begünstigung der Beklagten, weil diese rund 13 % der ausgeschütteten Bruttodividende erhalten hätte und dabei frei von jeglichen Risiken und Belastungen aus dem Geschäft geblieben wäre. Die Klägerin hat nicht ernstlich in Abrede gestellt, dass die Eindeckungsgeschäfte der Beklagten mit inländischen Aktien vor dem Dividendenstichtag am internationalen Kapitalmarkt zu marktüblichen Preisen erfolgt sind, der Beklagten Zwischenfinanzierungs- und Abwicklungskosten entstanden sind und sie zudem die Vermittlungskosten an die Handelsmaklerin X (in Höhe der Hälfte des Spread, jedoch max. 1,25 % der Dividende, Bl. 137 d.A.) gezahlt hat. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass die Beklagte mit 13 % der ausgeschütteten Bruttodividende Hauptnutznießerin der Steuerarbitrage-Geschäfte mit der Klägerin war. Zudem trug die Beklagte bzw. ihr Stadt1er Stammhaus die mit dem Erwerb und der späteren Veräußerung der Aktien verbundenen Kurs- und Abwicklungsrisiken, die damit verbunden waren, dass sie die Aktien der Klägerin über den Dividendenstichtag zur Verfügung stellen und nach dem Dividendenstichtag wieder zurücknehmen und zum aktuellen Kurs weiter übertragen bzw. abverkaufen mussten, ohne dass der Vertrag dafür eine Kompensation vorgesehen hätte. Dass die Beklagte neben diesen Kursrisiken noch das Risiko einer Änderung der steuerlichen Bewertung der Cum/Cum-Transaktionen ohne eine hierfür von der Klägerin zu tragende Kompensation übernommen hätte, hält der Senat nicht zuletzt unter kaufmännischen Gesichtspunkten für fernliegend.

Der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB infolge ergänzender Vertragsauslegung scheidet zuletzt auch deshalb aus, weil die Klägerin nicht schlüssig dargelegt hat, dass und in welchem Umfang die Finanzbehörden ihr als Ergebnis der bei ihr hinsichtlich der Jahre 2013 bis 2015 durchgeführten Betriebsprüfung die Erstattung bzw. Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf die von ihr vereinnahmten Dividenden nachträglich versagt haben. Die Beklagte hat dies sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsrechtszug bestritten. Gleichwohl hat die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14.7.2023 auf Nachfrage eingeräumt, dass sie mit den Finanzbehörden im Nachgang ergangener Änderungsbescheide für die Jahre 2013 bis 2015 eine Verständigung erzielt habe, wonach von ihr „im Ergebnis ein Betrag von „8 bis 9 Millionen Euro an das Finanzamt zurückgezahlt wurde“. Auch wenn es für den geltend gemachten Anspruch auf die hypothetischen Anrechnungs- und Erstattungsansprüche der Beklagten ankommt, wäre eine ergänzende Vertragsauslegung überhaupt nur dann geboten, wenn die Klägerin einen steuerlichen Nachteil infolge der nachträglichen Versagung der Kapitalertragssteueranrechnung erlitten hätte. Eine angemessene und interessengerechte Lösung in ergänzender Vertragsauslegung wäre keinesfalls, dass die Klägerin die Kapitalertragsteuer dauerhaft angerechnet erhielte und diese gleichwohl im Umfang von 3/5 von der Beklagten zurückfordern könnte. Die Klägerin durfte auch nicht unterstellen, dass die Beklagte im Hinblick auf die Cum/Cum-Geschäfte eine schlechtere steuerliche Behandlung erfahren hätte als sie selbst. Den Hintergrund der Rückforderungsbescheide wie auch die sich anschließende „Verständigung“ mit dem Finanzamt hat die Klägerin bis zuletzt nicht offengelegt. Von daher lässt sich nicht feststellen, ob und in welcher Höhe der Zahlbetrag von 8 bis 9 Millionen Euro die Rückforderung infolge nachträglicher Versagung der Anrechnung von Kapitalertragsteuer beinhaltet hat. Nicht auszuschließen ist, dass die Klägerin neben dem angestrebten Ertrag von 2 % der Bruttodividende aus den Geschäften weitere Vorteile gezogen hat oder ziehen wollte. So ist angesichts des Umstands, dass sie in dem der Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.1.2022, Az.: 6 U 41/21, zugrundeliegenden Fall von steuerlich strukturierten Wertpapierdarlehensgeschäften einen wirtschaftlichen Vorteil durch die Geltendmachung eines Betriebsausgabenabzugs und die Schaffung eines Betriebsausgabenüberhangs zu erzielen suchte, den die Finanzbehörden wegen nachträglicher Aberkennung des wirtschaftlichen Eigentums an den übertragenen Wertausgleichsaktien nachträglich mittels Änderungsbescheiden versagt haben, nicht auszuschließen, dass sie diese Absicht auch mit den hier streitgegenständlichen Geschäften verfolgt hat. Eines Hinweises des Senats auf die Maßgeblichkeit der bei der Klägerin eingetretenen nachteiligen steuerlichen Folgen infolge nachträglicher Versagung der Anrechnung von Kapitalertragsteuer bedurfte es nicht. Die Klägerin hat in dem Rechtsstreit behauptet, die Rückforderung der Steuerbeträge akzeptiert zu haben (Ss. vom 20.11.2020, dort S. 10 vorletzter Absatz, Bl. 370 d.A.). Dieser Vortrag steht diametral zu ihrer nunmehrigen Einlassung, es habe eine tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt auf einen Zahlbetrag von 8 bis 9 Millionen Euro stattgefunden, und bedeutet zugleich, dass sie mit der Klageforderung eine Überkompensation in Millionenhöhe begehrt. Dass ein solches Ansinnen nicht das Ergebnis eines im Wege ergänzender Auslegung von Ziffer 6 Abs. 2 RV zu erzielenden Bereicherungsausgleichs sein konnte, lag auf der Hand und bedurfte keines Hinweises nach § 139 ZPO.

bb) Eine Störung der Geschäftsgrundlage des Rahmenvertrags i.S.v. § 313 BGB, die eine Anpassung des Vertrags an die veränderte steuerrechtliche Bewertung der in den Jahren 2013 bis 2015 getätigten Wertpapierdarlehensgeschäfte auslösen und einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB begründen könnte, ist abzulehnen.

Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut. Derartige Umstände können auch in dem Fortbestand oder der Änderung der bestehenden Gesetzeslage liegen (BGH, Urteil vom 15.12.1983 - III ZR 226/82, juris Rn. 36). Angesichts der ständigen Änderung der Steuergesetzgebung sind steuerliche Erwartungen dagegen nur Geschäftsgrundlage, wenn das während der Vertragsverhandlungen hinreichend zum Ausdruck genommen ist (Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 313 Rn. 43). Die Auflösung (oder Anpassung) eines Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage muss zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweislich erscheinen. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist grundsätzlich kein Raum, soweit es um Erwartungen und Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen. Eine solche vertragliche Risikoverteilung schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH, Urteil vom 9.3.2010 - VI ZR 52/09, juris Rn. 24).

Ungeachtet der Frage, ob und in welchem Umfang ein Austausch der Parteien darüber stattgefunden hat, war die steuerliche Anerkennung der Cum/Cum-Transaktionen zweifelsfrei eine wesentliche Grundlage der getätigten Geschäfte.

Allerdings hätte sich durch eine geänderte Verwaltungspraxis der Finanzbehörden mit der Folge von (unterstellten) Änderungsbescheiden zu Lasten der Klägerin ein Risiko verwirklicht, das nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich der Klägerin fiel. Nach Ziffer 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 RV hat der Darlehensnehmer des Sicherungsgeschäfts (hier Klägerin) etwaige Ausschüttungen auf die gelieferten Wertpapiere (hier Aktiendividenden) während des Wertpapierdarlehens im Wege einer Kompensationszahlung mit Wertstellung der tatsächlichen Ausschüttung an den Darlehensgeber (hier Beklagte) zu zahlen. Dabei sind die tatsächlich erhaltenen Ausschüttungen um die einbehaltenen Steuern und Abgaben zu erhöhen, wenn und soweit der Darlehensgeber insofern eigene steuerliche Erstattungs- bzw. Anrechnungsansprüche hätte und diese dem Darlehensnehmer mitgeteilt hat (Ziffer 6 Abs. 2 S. 2 RV). Der Darlehensgeber soll durch diese Weiterleitung im Ergebnis so stehen, als sei er während der Vertragslaufzeit des Darlehens weiterhin Eigentümer/Inhaber der Wertpapiere geblieben. Er soll im Vergleich zu einer hypothetisch fortbestehenden Inhaberschaft während der Vertragslaufzeit in Bezug auf die Erträgnisse nicht schlechter und auch nicht besser stehen. Dies ist das Grundprinzip marktüblicher Wertpapierdarlehen (Herresthal, ZBB 2022, 97, 107). Ein marktübliches Wertpapierdarlehen, das es rechtfertigen könnte, das Risiko nachträglicher Versagung der steuerlichen Erstattungs- bzw. Anrechnungsansprüche dem Darlehensgeber im Wege der Vertragsanpassung den Parteien des Wertpapierdarlehens aufzubürden oder nach Kopfteilen zuzuweisen, liegt hier aber nicht vor. Denn die Parteien haben Cum/Cum-Geschäfte getätigt, bei denen es maßgeblich darum ging, dass die Klägerin als Sicherheit für die festverzinslichen Wertpapiere in jeweils nach den Dividendenstichtagen zu wiederholenden Austauschaktionen möglichst viele Aktien inländischer Emittenten ausländischer Herkunft über die Dividendenstichtage erhielt, um möglichst hohe Dividendeneinnahmen zu erzielen. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, lag das Risiko dieser Steuerarbitrage-Geschäfte bzw. einer sich ändernden Steuerrechtslage bei der Klägerin als „letztes Glied in der Eigentümerkette“. Sie (Klägerin) selbst räumt ein, „dass die Durchführung der Rechtsgeschäfte auf Basis der seinerzeitigen steuerlichen Vorstellungen auf beiden Seiten so kalkuliert wurde, dass von dem in der Beteiligtenkette insgesamt erhofften Ertrag in Höhe von 15 % der ausgeschütteten Bruttodividende eine Marge von 2 % … von der Klägerin vereinnahmt werden sollten, während der Rest auf die Beklagte und ihr Stadt1er Stammhaus (und ggf. ihrer Geschäftspartner) entfiel“ (Bl. 402 d.A.). Ihre (Klägerin) Beteiligung mit rund 2 % der Bruttodividende an Steuerarbitrage-Geschäften lässt aber nur den Schluss zu, dass sich die Parteien des Risikos im Hinblick auf die steuerliche Anrechnungsmöglichkeit der Klägerin bewusst waren. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter II. 2b) Bezug genommen werden. Die Finanzverwaltung hatte bereits im Jahr 1978 Cum/Cum-Gestaltungen als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO eingestuft und die Anrechnung versagt. Der nachfolgende Bewertungswandel durch die Finanzverwaltung unter Berücksichtigung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung führte lediglich zu einer langjährigen Billigung von Cum/Cum-Transaktionen der vorliegenden Art (Herresthal, a.a.O, S. 99, 100), ohne Sicherheit auf eine unbegrenzte Fortschreibung dieser Bewertung. Von daher ist nicht ersichtlich, dass die Parteien eine unveränderte Verwaltungspraxis überhaupt zur Geschäftsgrundlage gemacht hätten. Es bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob - wie die Klägerin behauptet - die Beklagte tatsächlich der größere finanzielle Nutznießer der Geschäfte war. Entscheidend ist vielmehr, dass die Parteien das Risiko erkannt, bewertet und der Sphäre der Klägerin zugeordnet haben. Nach der seinerzeitigen Steuerrechtslage hatte sie (Klägerin) als Inländerin unstreitig einen Anspruch auf volle Anrechnung bzw. Erstattung der Kapitalertragsteuer. Entsprechendes hätte für die Beklagte gegolten. Dieser Anspruch bestand unabhängig davon, ob die Parteien die Aktien von einem Steuerinländer oder einem Steuerausländer erworben hatten bzw. hätten oder ob die Aktien zuvor aus dem Ausland beschafft wurden. Die Frage der Herkunft der Aktien war steuerrechtlich nicht von Bedeutung. Das Risiko einer Änderung der bei Vertragsschluss und -durchführung maßgebenden Steuerrechtslage haben die Parteien nach Überzeugung des Senats erkannt, aber nach eigenem Vorbringen für gering erachtet, da sich ein neuerlicher Bewertungswandel erst 2016 im Nachgang zu einer Entscheidung des BFH vom 18.8.2015, Az.: 1 R 40/17, abgezeichnet hat. Hiervon ausgehend führt die vertragliche Zuordnung des verbleibenden Restrisikos auf der Klägerin durch Abgeltung mittels einer Beteiligung von 2 % an der Bruttodividende zu keinem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarem Ergebnis.

Überdies wäre eine Anpassung des Vertrags nur dann geboten, wenn die Klägerin einen steuerlichen Nachteil infolge der nachträglichen Versagung der Kapitalertragssteueranrechnung erlitten hätte. Dass und in welchem Umfang dies der Fall war, hat die Klägerin nach dem Bestreiten der Beklagten nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen unter II. 2. b) aa) im letzten Absatz Bezug genommen, die auch im Rahmen eines auf § 313 BGB gestützten Bereicherungsausgleichs maßgeblich sind.

3. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB bestehen nicht.

Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt.2 BGB erfordert eine Einigung der Parteien über den mit der Leistung bezweckten Erfolg. Die Einigung darf aber nicht den Charakter einer vertraglichen Bindung haben. Haben die Parteien eine Vereinbarung geschlossen, aufgrund derer die Leistungen erbracht werden sollen, ist das Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abzuwickeln. Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung ist ausgeschlossen, wenn der bezweckte, aber nicht (vollständig) erreichte Erfolg Inhalt einer vertraglichen Bindung war; für die Abwicklung gelten dann die Grundsätze des Vertragsrechts (BGH, Urteil vom 17.6.1992 - VII ZR253/90, juris Rn. 6). § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB setzt voraus, dass der nicht erreichte Leistungszweck nicht in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestanden hat, weil diese Fälle bereits von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und S. 2 Alt. 1 BGB erfasst werden. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB ist allerdings nicht nur dann anwendbar, wenn die Leistung überhaupt nicht im Hinblick auf eine rechtliche Verpflichtung erfolgt ist, sondern auch dann, wenn mit der Leistung sowohl eine Verbindlichkeit erfüllt werden sollte als auch ein über die Erfüllung der Verbindlichkeit hinausgehender Erfolg bezweckt wurde, der nicht eingetreten ist (BGH, Urteil vom 14.5.1991 - X ZR 2/90, juris Rn. 9). Der „Zweck“ iSd. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB darf jedoch nicht Gegenstand der vertraglichen Bindung oder Bedingung eines Rechtsgeschäfts sein (BGH, Urteil vom 10.11.2002 - II ZR 250/01, juris Rn. 17).

Danach hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung etwaiger zu Unrecht erhöhter Kompensationszahlungen aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB. Denn die Leistung der Klägerin in Form der um die einbehaltenen Steuern und Abgaben erhöhten Kompensationszahlung erfolgte nicht im Hinblick auf eine Zweckvereinbarung, also um eine vertraglich nicht von der Beklagten geschuldete Gegenleistung zu erhalten, sondern in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung aus Ziffer 6 RV.

Der Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht gemäß § 543 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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