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RdF-News
14.11.2013
RdF-News
OFD Frankfurt a. M.: Erwerb "gebrauchter" Lebensversicherungen Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung

OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 23.8.2013 - S 2240 A - 32 - St 213


1. Sachverhaltsgestaltung


Eine Anlagegesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG hat ihren Gesellschaftszweck darin, auf dem sog. Zweitmarkt ein Portfolio von US-amerikanischen Risikolebensversicherungspolicen zu erwerben. Die KG wird die US-Lebensversicherungen gegen Zahlung eines Kaufpreises, der über dem Rückkaufspreis, jedoch deutlich unter der Versicherungssumme liegt, erwerben. Dabei wird die KG bei der US-Versicherungsgesellschaft als neuer Versicherungsnehmer und -begünstigter eingetragen. Die versicherte Person bleibt jedoch weiterhin der ursprüngliche Versicherungsnehmer. Bei Eintritt des Leistungsfalls, d. h. bei Ableben der versicherten Person, wird die Versicherungssumme direkt an die KG oder an den Treuhänder ausgezahlt.


Der Erwerb der US-Lebensversicherungspolicen wird in Zusammenarbeit mit sog. Settlement Companies in den USA erfolgen, denen insoweit die Vorbereitung, d. h. die Einholung und Prüfung von entsprechenden Angeboten und die Durchführung des Erwerbs sowie die sich daran anschließende Verwaltung und regelmäßige Neubewertung der erworbenen Policen über deren Laufzeit hinweg obliegt.


2. Steuerliche Beurteilung


Nach dem BFH-Urteil vom 11. 10. 2012 (IV R 32/10, BStBl. II 2013 S. 538) gehen der Erwerb und das Halten "gebrauchter" Lebensversicherungen sowie der Einzug der Versicherungssumme im Regelfall nicht über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinaus, wenn diese Vorgänge den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen. Der BFH hat sich dabei maßgeblich darauf gestützt, dass im Urteilsfall die Klägerin keinen Handel mit erworbenen Versicherungsansprüchen betrieb. Eine gewerbliche Tätigkeit des Erwerbers komme nur in Betracht, wenn sich dieser "wie ein Händler" oder "Dienstleister" verhalte; auch sei das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend.


Zu keiner anderen Beurteilung führe es, wenn der Erwerber nach dem Gesellschaftsvertrag befugt sei, erworbene Lebensversicherungen weiter zu veräußern, wenn es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung für den Fall handle, dass der Erwerber vor Eintritt des Versicherungsfalls aufgelöst und liquidiert werde. Sei die Geschäftstätigkeit nicht auf Veräußerung ausgerichtet, fehle es an der Planmäßigkeit eines marktmäßigen Umschlags.


Eine Vergleichbarkeit mit Factoring sei nicht gegeben. Auch die Höhe des Anlagevolumens und ein "unternehmerisches Risiko" seien keine Anhaltspunkte für die Gewerblichkeit der Tätigkeit.


3. Weitere Vorgehensweise


In allen Fällen, in denen kein Handel mit erworbenen Versicherungsansprüchen getrieben wurde, wird gebeten die bisher ruhend gestellten Einspruchsverfahren wieder aufzugreifen und i. S. der o. g. BFH-Entscheidung durch Abhilfe zu erledigen.


Welche Konsequenzen aus dem Urteil für diejenigen Fälle zu ziehen sind, in denen Lebensversicherungsverträge nicht nur erworben und bis zum Eintritt des Versicherungsfalls gehalten, sondern auch veräußert werden, ist bislang noch ungeklärt.

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