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RdF-News
02.12.2019
RdF-News
Dr. Christian Altvater: Entgrenzung von Besteuerungsrechten ist ein Irrweg

Die Finanztransaktionssteuer (financial transaction tax – FTT) ist zurück auf der politischen Tagesordnung. Sie soll nach dem Ausgabeprinzip z. B. auch den Erwerb von (Inlands-)Aktien durch einen US-Pensionsfonds von einem japanischen Broker erfassen. Da die FTT – wie erst jüngst durch den Grundrenten-Kompromiss der Regierung bestätigt – eine reine Fiskalzwecksteuer ist, fragt sich, ob ihre extraterritoriale Wirkung mit internationalen Besteuerungsprinzipien vereinbar ist. Nach dem Arbeitsprogramm der OECD/G20 Inclusive Framework zur Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle (Pillar I) erscheint zukünftig aber auch die (Gewinn-)Besteuerung der Betreiber von elektronischen ausländischen Handelsplattformen im Inland (oder vice versa) möglich. Zusammenfassend sollen „Übergewinne“, die aus Vertriebs- oder sonstigen geschäftlichen Aktivitäten in Absatzmärkten bzw. Marktstaaten erzielt werden, dort der Besteuerung unterliegen (unified approach). Wie genau dieser Übergewinn technisch zu ermitteln ist und welche Bedeutung insoweit dem Fremdvergleichsgrundsatz zukommt, soll im Laufe der weiteren Diskussion erarbeitet werden. Was ist hiervon zu halten?

Der Fiskalstaat ist seit jeher national radiziert. Der Umfang des völkerrechtlich anerkannten Besteuerungsanspruchs der Fiskalstaaten ist begrenzt auf das (Welt-)Einkommen der steuerlich Ansässigen (Universalitätsprinzip) und die Einkünfte nicht steuerliche Ansässiger aus lokale Quellen (Territorialitätsprinzip). Vor dem Hintergrund digitaler Vertriebswege ohne physische Präsenz in den Absatzmärkten und digitaler Ressourcen (z. B. Nutzerdaten), die extraterritorial erfasst und verwertet werden können, erscheinen Besteuerungsansprüche der Marktstaaten, die auf dem Territorialitätsprinzip basieren, prima facie gefährdet und berechtigt. Die Krux besteht bekanntlich darin, bei digitalen Geschäftsmodellen und/oder Leistungen den lokalen Gewinnanteil zu ermitteln. Lassen sich aus einem digitalen Leistungs- und Absatzverbund keine lokalen Transaktionen isolieren, scheidet der Fremdvergleich – auch transaktionsbasierte Methoden – als Maßstab für die Gewinnaufteilung aus. Die beteiligten Fiskalstaaten müssten sich – insofern ist der Unified Approach nachvollziehbar – auf eine konsensuale Aufteilung des Steueraufkommens einigen. Dies erscheint unabhängig von der (schwierigen) technischen Ausgestaltung in Anbetracht divergierender Besteuerungsinteressen entsprechend den jeweiligen nationalen Leistungsbilanzen eher unwahrscheinlich.

Die Besteuerung von digitalen (Finanz-)Geschäften ohne lokalen Nexus widerspricht internationalen Besteuerungsprinzipien. Reale Besteuerung bei nur virtueller Präsenz im Marktstaat führt im Ergebnis zu einer Besteuerung extraterritorialer Wertschöpfung. Ebenso bedürfen Fiskalzwecknormen eines realen Inlandsbezugs, um im Ausland anerkannt zu werden und dort ggf. auch beigetrieben werden zu können. Konkret: Ein webbasierter Zugang zu dem Angebot eines Herstellers, Händlers oder Dienstleisters im Ausland, begründet im Inland keinen ertragsteuerlich relevanten Nexus. Auch die Entgelte, die ausländische Plattformbetreiber von inländischen Unternehmen für die Werbung auf ausländischen Internetseiten erhalten, qualifizieren nicht als inländische Einkünfte (vgl. BMF, 3.4.2019 – IV C 5 - S 2411/11/10002, BStBl. I 2019, 256).

Zu erwarten ist allerdings, dass sich immer mehr Staaten die Kommerzialisierung von Daten lokaler Nutzer fiskalisch zu erschließen suchen, sei es durch eine (Verbrauch-)Steuer auf digitale Dienstleistungen und/oder durch eine Ausweitung des Katalogs der inländischen Einkünfte (vgl. de lege lata die insoweit restriktive Rspr. des BFH, 13.11.2002 – I R 90/01, BStBl. II 2003, 249). Durch eine nutzer- bzw. absatzbasierte Besteuerung digitaler Leistungen/Produkte wird lokale Wertschöpfung aber nicht begründet, sondern importiert. Zu befürchten – und im Fall der FTT auch explizit gewollt – ist eine Ausweitung von nationalen Besteuerungsansprüchen.

Dr. Christian Altvater, LL.M. (Universität Southampton), RA/StB, ist Leiter des Bereichs Steuern der Deutsche Börse Gruppe.

 

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