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RdF-News
04.07.2016
RdF-News
Hans-Jürgen Feyerabend: Brexit und seine steuerlichen Folgen für Finanzinstrumente

Am 23.6.2016 hat sich UK im Rahmen eines Referendums entschieden, aus der EU auszutreten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht bekannt, wann der Austrittsantrag durch die britische Regierung bei der Europäischen Kommission eingereicht werden wird, zu welchem Zeitpunkt das Ausscheiden wirksam werden wird und wie die künftigen Beziehungen von UK zur EU ausgestaltet werden. UK hätte die Möglichkeit, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Europäischen Freihandelszone (EFTA) beizutreten. Ergebnis der Austrittsverhandlungen könnte jedoch auch eine eigene, völlig andere Lösung zur Regelung der Beziehungen durch Abschluss verschiedenster bilateraler Abkommen mit der EU sein, vergleichbar mit den Modellen für die Schweiz oder die Türkei.

Ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Mitteilung über den innerstaatlichen Austrittsbeschluss finden die EU-Verträge keine Anwendung mehr, wenn der Europäische Rat nicht im Einvernehmen mit UK einstimmig beschließt, diese Frist zu verlängern.

Wenn man davon ausgeht, dass der Austrittsantrag gestellt werden wird, dann sollten sowohl diejenigen Finanzunternehmen, die im EU-Gebiet ex UK ansässig sind und Geschäftseinrichtungen in UK unterhalten, als auch diejenigen, die in UK ansässig sind und Geschäftseinrichtungen im übrigen EU-Gebiet unterhalten, alsbald ihre Geschäftsmodelle und ihre gesellschaftsrechtlichen Gruppenstrukturen einer eingehenden Prüfung unterziehen und entsprechende Planungsalternativen entwickeln, um in einer Post-Brexit-Welt keine Wettbewerbsnachteile zu erleiden. Zwar muss aus heutiger Sicht bei einer solchen Prüfung mit verschiedensten Annahmen gearbeitet werden, da das Ergebnis der künftigen Austrittsverhandlungen nicht bekannt ist. Sicher ist aber, dass regulatorische Aspekte im Vordergrund stehen dürften. Steuerlichen Rahmenbedingungen sollten hierbei aber nicht vernachlässigt werden, weil sie einen erheblichen Kostenfaktor darstellen können.

Welche steuerlichen Folgen ergeben sich, wenn die EU-Verträge nicht mehr weitergelten? 

Zunächst ist festzuhalten, dass die Anwendbarkeit von EU-Richtlinien und -Verordnungen auf die Anwendung innerhalb der EU beschränkt ist. Demzufolge würden aus steuerlicher Sicht z. B. die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die Mutter-Tochter-Richtlinie, die Zins- und Lizenz-Richtlinie, die Amtshilfe- sowie die Fusionsrichtlinie im Verhältnis zu Großbritannien nicht mehr anwendbar sein. Der Wegfall der Mutter-Tochter-Richtlinie würde z. B. bedeuten, dass Dividendenerträge, die an eine in UK ansässige Muttergesellschaft gezahlt werden würden, nicht mehr im EU-Sitzstaat der Tochtergesellschaft vom Kapitalertragsteuerabzug entlastet werden würden, sondern dass je nach Doppelbesteuerungsabkommen nur eine Möglichkeit zur Reduzierung der Quellensteuern abhängig von der Beteiligungshöhe auf 5% bestehen würde. Ähnliches gilt für den Wegfall der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie. Die durch die Richtlinie gewährte Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren an verbundene Unternehmen in UK wegfallen. Andererseits könnte, wie im Falle des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und UK, dem Quellenstaat ggf. kein Besteuerungsrecht zustehen.

Auf den ersten Blick dürften wesentliche steuerliche Auswirkungen erst dann eintreten, wenn Geschäftsaktivitäten verlagert werden sollten. Emissionstätigkeiten und Handelsaktivitäten in Finanzinstrumenten  dürften, solange sie nicht verlagert werden,
zunächst steuerlich nicht negativ betroffen sein. Dennoch, sehr sorgfältig sollte bei der Planung verschiedener Szenarien darauf geachtet werden, ob neue steuerliche Anreize für die Besteuerung der Finanzdienstleister, ihrer Mitarbeiter und von Finanzinstrumenten eingeführt werden. Der Wettlauf hat bereits begonnen, denn der französische Präsident hat letzte Woche bereits steuerliche Vergünstigungen angekündigt, um die Attraktivität von Paris als Finanzplatz zu erhöhen. Auch die Bundesrepublik Deutschland wird sehr wohl über steuerliche Maßnahmen nachdenken müssen, wenn sie die Bedeutung des
Finanzplatzes Frankfurt stärken will, denn ein künftig nicht mehr durch den EU-Vertrag gebundenes UK kann dann frei jeglicher Beihilfegrenzen steuerliche Anreize gewähren.

Hans-Jürgen A. Feyerabend, RA/StB, ist Partner bei KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Head of Financial Services Tax.

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