BMF: Übergangsregelung zur Werbungskostenaufteilung nach § 3 Absatz 3 InvStG
Die Finanzverwaltung wird es bei Publikums-Investmentfonds nicht beanstanden, wenn die Werbungskostenaufteilung nach § 3 Abs. 3 InvStG i.d.F. des AIFM-StAnpG erstmals auf Geschäftsjahre angewendet wird, die nach dem 31. März 2014 beginnen bzw. begonnen haben.
BMF, Schreiben vom 3.6.2014 IV C 1 - S 1980-1/13/10007 :002
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