EU-Kommission: Vorgehen gegen Staatsanleihen-Kartell
Sollte sich die vorläufige Auffassung der Kommission bestätigen, würden diese Verhaltensweisen einen Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht darstellen, nach dem aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen wie Preisabsprachen untersagt sind (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens). Die Untersuchung der Kommission richtet sich gegen einzelne Wertpapierhändler bei acht Geldinstituten und impliziert nicht, dass das vorgeworfene wettbewerbswidrige Verhalten eine generelle Praxis im Handel mit europäischen Staatsanleihen darstellen würde. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis eines Verfahrens nicht vor.
Hintergrundinformationen zu den Anleihemärkten
Bei Anleihen handelt es sich um festverzinsliche Schuldtitel, durch die sich öffentliche Körperschaften oder Unternehmen an den internationalen Finanzmärkten finanzieren können. Diese Titel werden von den Käufern als Anlage gehalten oder wie jedes andere Finanzinstrument gehandelt.
Diese Anleihen werden auf dem „Primärmarkt“ begeben und dort versteigert oder von Finanzkonsortien vertrieben. Anschließend werden sie auf dem Sekundärmarkt zwischen Banken, Maklern und Anlegern gehandelt.Sie unterscheiden sich nach Emittent und der Währung, auf die sie lauten. Die Handelsabteilungen der Banken sind analog dazu organsiert.
Hintergrundinformationen zum Verfahren
Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein förmlicher Schritt bei Untersuchungen der Kommission im Falle mutmaßlicher Verstöße gegen die EU-Kartellvorschriften, mit dem sie die Parteien schriftlich von den gegen sie vorliegenden Beschwerdepunkten in Kenntnis setzt. Die Verfahrensbeteiligten können daraufhin die Untersuchungsakte der Kommission einsehen, schriftlich Stellung nehmen und eine mündliche Anhörung beantragen, um Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden ihren Standpunkt darzulegen.
Wenn die Kommission, nachdem die Parteien ihre Verteidigungsrechte wahrgenommen haben, zu dem Schluss kommt, dass ausreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, kann sie einen Beschluss erlassen, mit dem sie das Verhalten untersagt und gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen von bis zu 10 % ihres weltweiten Jahresumsatzes verhängt.
Für den Abschluss kartellrechtlicher Untersuchungen zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen gilt für die Kommission keine zwingende Frist. Die Dauer einer kartellrechtlichen Untersuchung hängt von verschiedenen Faktoren ab, u. a. von der Komplexität der Sache, dem Umfang, in dem das betroffene Unternehmen mit der Kommission kooperiert, und der Ausübung der Verteidigungsrechte.
(EU Aktuell vom 1.2.2019)