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RdF-News
04.07.2014
RdF-News
BFH: Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG 2002

Der BFH hat mit Urteil vom 9.4.2014 – I R 52/12 – wie folgt entschieden:

1. Die in § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 angeordnete Freistellung der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen bezieht sich auf einen um etwaige Veräußerungskosten gekürzten Nettobetrag, von welchem nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 sodann 5 v. H. als fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt werden.

2. Zu den Veräußerungskosten i. S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 gehören alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind. Das können auch die Verluste aus der Veräußerung von Zertifikaten auf die entsprechenden Aktien aus Wertpapiertermingeschäften sein.

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