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RdF-News
31.07.2014
RdF-News
DStV: Prüfung von Finanzanlagevermittlern auch für Steuerberater zulässig

Die Neuregelung der Finanzanlagevermittlung bringt auch für den Berufsstand der Steuerberater ein interessantes Tätigkeitsfeld zutage. So wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 der Kreis der nach § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geeigneten Prüfer nicht nur auf Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer festgelegt, sondern auf andere geeignete Personen erweitert. Damit dürfen auch Steuerberater die jährlichen Prüfungen für diese Gewerbetreibenden durchführen. Dafür hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) seinerzeit eingesetzt.

Bislang waren Finanzanlagenvermittler zusammen mit Maklern, Bauträgern und Baubetreuern in § 34c GewO enthalten. Mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts vom 6.12.2011 wurden die Anforderungen für diese Berufsgruppe neu geregelt. Neben erweiterten Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten, enthält § 34f Gewerbeordnung (GewO) mit Wirkung zum 1.1.2013 auch einen eigenständigen Erlaubnistatbestand für die Berufsausübung der Finanzanlagenvermittler. Konkretisierungen hierzu sind in der FinVermV enthalten, die die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen enthält.

Die gemäß § 34f GewO i.V.m. § 24 FinVermV geregelte jährliche Pflichtprüfung der Finanzanlagenvermittler soll der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnen, ein zutreffendes Bild von der ordnungsgemäßen Abwicklung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten durch den Gewerbetreibenden zu erlangen. Der hierfür erforderliche Prüfungsbericht ist der zuständigen Behörde bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres zu übermitteln. Diese Frist ist bindend und kann bei Missachtung eine Geldbuße nach sich ziehen.

Der erstmals einzureichende Prüfbericht 2013 ist bis spätestens zum 31.12.2014 an die betreffende Behörde zu übermitteln. Sollten Sie Finanzanlagenvermittler in Ihrer Mandantschaft haben, weisen Sie diese unbedingt auf die Erlaubnis- und Prüfungspflicht hin!

(www.dstv.de)

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