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RdF-News
06.05.2015
RdF-News
IDW: Prüfung von Finanzanlagenvermittlern – IDW PS 840 verabschiedet

Seit dem 1.1.2013 sind Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO erlaubnispflichtig und nach § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) prüfungspflichtig. Bislang war die Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler zusammen mit der Erlaubnispflicht von Darlehensvermittlern, Bauträgern sowie Baubetreuern in § 34c GewO geregelt, und es bestand eine Prüfungspflicht nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Der Hauptfachauschuss des IDW (HFA) hat hierzu den von der Arbeitsgruppe "Finanzanlagenvermittler" vorbereiteten IDW-Prüfungsstandard: „Prüfung von Finanzanlagenvermittlern i. S. d. § 34f Abs. 1 S. 1 GewO nach § 24 Abs. 1 S. 1 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) (IDW PS 840) am 5.3.2015 verabschiedet. IDW PS 840 sieht für die Prüfung nach § 24 FinVermV ein bestimmtes Prüfungsverfahren vor. Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob er auf der Grundlage von festgelegten Prüfungshandlungen Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Vorschriften der §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt hat. Der Prüfer trifft hierbei keine Aussage zur Einhaltung der Vorschriften der FinVermV mit hinreichender oder begrenzter Sicherheit. Dieser IDW PS wird in IDW-Fn 5/2015 veröffentlicht werden, ebenso im WPg-Supplement 2/2015.

(IDW Aktuell vom 30.4.2015)

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