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RdF-News
10.12.2014
RdF-News
BaFin: Information über eine Änderung der Verwaltungspraxis zur sog. „Carry-KG“

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterrichtete die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) über eine Änderung ihrer Verwaltungspraxis zur sog. „Carry-KG“ (definiert in den nachfolgenden Punkten 1 und 2). Für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer ist diese Änderung von Interesse, weil damit eine neue Aufgabe für WP/vBP einhergeht. So sollen WP/vBP zukünftig eine Bescheinigung zur Bestätigung von bestimmten Voraussetzungen abgeben (vgl. nachfolgend Punkt 3). Die BaFin teilt mit:

„Nach meiner bisherigen Verwaltungspraxis mussten Carry-KGs, die an einem Spezial-AIF beteiligt sind, die Voraussetzungen an einen Semiprofessionellen Anleger erfüllen. Diese Verwaltungspraxis habe ich geändert.

Ab sofort muss die an einem Spezial-AIF beteiligte Carry-KG nicht mehr die Voraussetzungen an einen semiprofessionellen Anleger nach § 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB erfüllen, wenn

(1) der Zweck der von ihr eingebrachten Einlage in der Vereinnahmung von Ergebnisanteilen besteht, die sie für die Förderung des Zwecks des AIF erhält (Carried Interest),

(2) der Anspruch auf den Carried Interest unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Investoren ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben und

(3) eine Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfer- oder Rechtsanwaltskanzlei der BaFin bestätigt, dass diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind. In diesen Fällen betrachte ich die Carry-KG nicht als Anleger, da der Begriff des Anlegers voraussetzt, dass Geld zu Anlagezwecken investiert wird. Die Beteiligung der Carry-KG unter den oben genannten Voraussetzungen an einem Spezial-AIF erfolgt jedoch nicht zu Anlagezwecken. Der Zweck der Beteiligung besteht vielmehr in der steuervergünstigenden Gewähr variabler Vergütungsbestandteile an KVG-Mitarbeiter.“

Nähere Informationen können auch den Vortragsfolien „Vortrag 1: Häufige Fragen zum KAGB“, zu einem Seminar der BaFin zum KAGB, das am 12.11.2014 stattfindet, entnommen werden, die unter www.bafin.de abrufbar sind.

(www.wpk.de)

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