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RdF-News
21.11.2014
RdF-News
FG Düsseldorf: Berücksichtigung des Verlusts aus einer verfallenen Call-Option

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.2.2014 – 7 K 2180/13 E - entschieden:
Wird  bei  einem  Optionsgeschäft  die  Option nicht ausgeübt und von der Bank als wertlos aus dem Depot ausgebucht, sind die Optionsprämien als Erwerbsaufwand bei den Einkünften  aus Kapitalvermögen  zu  berücksichtigen. Das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil wird auch dann im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a EStG beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch nicht ausschließende Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird.

 

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