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RdF-News
24.04.2015
RdF-News
DGRV: Begrüßung von Erleichterungen für Genossenschaften beim Kleinanlegerschutzgesetz

Im Deutschen Bundestag wurde heute das Kleinanlegerschutzgesetz verabschiedet. Der deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV) begrüßt, dass die Anliegen der Genossenschaften aufgegriffen und Erleichterungen vorgesehen wurden. „Es ist sehr erfreulich, dass sich Genossenschaften auch zukünftig über Darlehen ihrer Mitglieder finanzieren können, ohne dass ein aufwendiger Verkaufsprospekt erstellt werden muss. Damit kann die seit Jahrzehnten vertrauensvoll praktizierte Unternehmensfinanzierung beibehalten werden“, erklärt Dr. Eckhard Ott, Vorstandsvorsitzender des DGRV. Generell seien die im Gesetz vorgesehenen zusätzlichen Aufklärungs- und Informationspflichten für einen verbesserten Schutz der Anleger angemessen.
Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz sollen Lücken in der Regulierung des so genannten Grauen Kapitalmarkts geschlossen werden. Nachrangdarlehen und ähnliche Verträge dürfen künftig nur noch mit einem Verkaufsprospekt beworben werden. Dadurch sollen Verbraucher besser über die Risiken dieser Vermögensanlagen aufgeklärt werden. Hiervon sieht das Gesetz Ausnahmen für Genossenschaften sowie für bürgerschaftliche, soziale und gemeinnützige Projekte vor.
Die bisher schon geltende Prospektbefreiung bei der Mitgliedereinwerbung von Genossenschaften wird konsequent auf Angebote von Mitgliederdarlehen übertragen. „In seiner Begründung verweist der Gesetzgeber zu Recht auf den traditionell sehr hohen Mitgliederschutz der Genossenschaften, den insbesondere die Gründungs- und Pflichtprüfungen durch die gesetzlichen Prüfungsverbände gewährleisten“, so Ott weiter. Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft könne interessierten Bürgern daher als sichere und förderliche Investition empfohlen werden.
Der DGRV hatte sich im Gesetzgebungsverfahren gegen neue bürokratische Hürden bei der Genossenschaftsfinanzierung ausgesprochen. „Die Ausnahmeregelungen bewahren Genossenschaften vor erheblichen administrativen Zusatzkosten, die das ohnehin schon hohe Schutzniveau nicht weiter verbessert hätten“, resümiert Ott.
In diesem Zusammenhang begrüßt Ott auch die vom Bundestag fraktionsübergreifend unterstützte Erklärung des Finanzausschusses, nach der Genossenschaften grundsätzlich keine Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches sind. Neben dem Bundesrat, der dies bereits in seiner Stellungnahme vom 6.2.2015 bekräftigt hat, trägt nun auch das Parlament die dementsprechend geänderte Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einvernehmlich mit. Damit wird eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Genossenschaften – insbesondere im Bereich der Erneuerbaren Energien – beseitigt.

(PM DGRV vom 23.4.2015)

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